Der Dritte im Zivilrecht
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Der Dritte im Zivilrecht

Jens Petersen

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  1. 286 pages
  2. German
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Der Dritte im Zivilrecht

Jens Petersen

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Der vorliegende Band versammelt JURA-BeitrĂ€ge, in denen alle prĂŒfungsrelevanten Regelungen und Rechtsinstitute, die den Dritten im Zivilrecht voraussetzen, behandelt werden. Gleichwohl ist es mehr als eine beliebige Aufsatzsammlung, weil alle Abschnitte von vornherein auf dieses Buch hingeordnet waren und in sich ein geschlossenes Ganzes bilden sollten. Behandelt werden nicht nur Drittinteressen im BGB, sondern auch im HGB, in der ZPO und der Methodenlehre.

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Informations

Éditeur
De Gruyter
Année
2018
ISBN
9783110391350
Édition
1
Sujet
Diritto
Sous-sujet
Diritto civile

1. Teil:Der Dritte im Allgemeinen Teil

§ 1Der Dritte in der RechtsgeschÀftslehre

Der Schwierigkeitsgrad eines Falles steigt erfahrungsgemĂ€ĂŸ mit der Zahl der mitwirkenden Personen. Gerade das Hinzutreten Dritter schafft oft zusĂ€tzliche Probleme. Aus diesem Grund ist es hilfreich, sich einmal diejenigen Vorschriften zu vergegenwĂ€rtigen, in denen das Gesetz selbst auf einen Dritten Bezug nimmt. In der RechtsgeschĂ€ftslehre des Allgemeinen Teils sind das mehr FĂ€lle, als man erwarten wĂŒrde. Das prominenteste und prĂŒfungsrelevanteste Beispiel, das deshalb auch im Mittelpunkt der Erörterung stehen wird, ist § 123 Abs. 2 BGB. Dort lautet die entscheidende Frage bezeichnenderweise, wer gerade nicht Dritter ist. Aber auch im Stellvertretungsrecht lohnt sich die Betrachtung der Person des Dritten, weil damit wichtige FĂ€lle der Rechtsscheinhaftung beleuchtet werden1
1
Die Mitwirkung Dritter wird fĂŒr gewöhnlich als Problem des Schuldrechts angesehen2. Dritter ist jeder, der nicht GlĂ€ubiger oder Schuldner ist, also außerhalb der in § 241 BGB beschriebenen Beziehung steht. Alle damit einhergehenden Problemkonstellationen, sei es die Gesamtschuld, die Abtretung, der Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und erst recht die Drittschadensliquidation, bereiten in der Fallbearbeitung Schwierigkeiten. Daher ist die Beteiligung Dritter am SchuldverhĂ€ltnis ein anerkannter Schwerpunkt der PrĂŒfungsvorbereitung gerade im Allgemeinen Schuldrecht3.

I.Der Dritte im Überblick

2
Weit weniger Beachtung ist dem Umstand geschenkt worden, dass auch im Allgemeinen Teil, insbesondere in der RechtsgeschĂ€ftslehre, die Person des Dritten vorkommt. In einem weit verstandenen Sinne setzt jeder Stellvertretungsfall drei Personen voraus, und auch beim Vertragsschluss durch MinderjĂ€hrige stehen die Eltern als gesetzliche Vertreter und somit außenstehende Dritte im Hintergrund. Indessen versteht das Gesetz die Person des Dritten gerade anders. So lautet etwa § 110 BGB4: „Ein von dem MinderjĂ€hrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der MinderjĂ€hrige die vertragsmĂ€ĂŸige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier VerfĂŒgung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten ĂŒberlassen worden sind.“ Dritter ist also offenbar jeder andere als der MinderjĂ€hrige und dessen Vertreter.

1.Die AbhÀngigkeit von der Zustimmung eines Dritten

3
Über diesen einfachen Fall hinaus gibt es jedoch noch eine Reihe von ausdrĂŒcklich geregelten FĂ€llen, in denen die Bestimmung des Dritten schwierig ist5. So ist etwa § 182 BGB schon deutlich unĂŒbersichtlicher. Danach kann die Erteilung und die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als auch dem anderen Teil erklĂ€rt werden, wenn die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen RechtsgeschĂ€fts, das einem anderen gegenĂŒber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten abhĂ€ngt6. Allerdings enthĂ€lt gerade die RechtsgeschĂ€ftslehre zwei wichtige Ausnahmen von der Regelung des § 182 Abs. 1 BGB7. Zum einen bestimmt § 108 Abs. 2 BGB, wonach die ErklĂ€rung nur dem Vertreter gegenĂŒber erfolgen kann, etwas anderes. Zum anderen ist § 177 Abs. 2 BGB zu berĂŒcksichtigen, der beim Vertragsschluss durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht anordnet, dass fĂŒr den Fall, dass der andere Teil den Vertretenen zur ErklĂ€rung ĂŒber die Genehmigung auffordert, die ErklĂ€rung nur gegenĂŒber dem Vertretenen erfolgen kann.

2.Einseitige RechtsgeschÀfte

4
Wird ein einseitiges RechtsgeschĂ€ft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhĂ€ngt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden nach § 182 Abs. 3 BGB die Vorschriften des § 111 Satz 2 und 3 BGB entsprechende Anwendung. Ohne Einwilligung sind diese GeschĂ€fte nicht schwebend unwirksam, sondern nichtig8. Einwilligung ist nach der Legaldefinition des § 183 BGB die vorherige Zustimmung. Liegt diese vor, so ist das RechtsgeschĂ€ft entsprechend § 111 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird und der andere das RechtsgeschĂ€ft aus diesem Grunde unverzĂŒglich (vgl. § 121 BGB) zurĂŒckweist9. Die ZurĂŒckweisung ist allerdings entsprechend § 111 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Dritte den anderen Teil von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte. Der Sinn dieser Verweisung besteht darin, dem GeschĂ€ftsadressaten, der keine andere Handhabe gegen die ErklĂ€rung hat, darĂŒber Gewissheit zu verschaffen, wie sich die Rechtslage fĂŒr ihn darstellt10.
5
PrĂŒfungsrelevante Beispiele solcher einseitigen RechtsgeschĂ€fte sind die KĂŒndigung, die BevollmĂ€chtigung sowie die GestaltungsgeschĂ€fte, also etwa die Anfechtung, die RĂŒcktrittserklĂ€rung, der Widerruf oder die AufrechnungserklĂ€rung11. Diese Beispiele veranschaulichen, wie wichtig § 182 Abs. 3 BGB in der Fallbearbeitung sein kann. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit einseitigen RechtsgeschĂ€ften immer auch an die strukturell Ă€hnlichen §§ 174, 180 BGB zu denken. Vertretung ohne Vertretungsmacht ist nĂ€mlich beim einseitigen RechtsgeschĂ€ft grundsĂ€tzlich (Ausnahme: SĂ€tze 212 und 3) unzulĂ€ssig. Aus diesem Grund ist der andere Teil der ErklĂ€rung sehr daran interessiert, ob der ihm gegenĂŒber Handelnde Vollmacht hat. Nicht selten ist der BevollmĂ€chtigte, von dem § 174 BGB spricht, ein Rechtsanwalt; zumindest sollte die Regelung dann immer mit in die Betrachtung eingestellt werden.

II.Der Dritte bei der Anfechtung

6
Den weitaus grĂ¶ĂŸten Stellenwert hat die Bestimmung des Dritten, wie eingangs angedeutet, bei der Anfechtung. Im Zentrum steht hierbei die Anfechtung wegen arglistiger TĂ€uschung, doch darf nicht ĂŒbersehen werden, dass auch eine wichtige Anspruchsgrundlage auf die Person des Dritten Bezug nimmt. Dieser Fall soll daher am Anfang der Betrachtung stehen.

1.Die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

7
Nach § 122 Abs. 1 BGB hat, wenn eine ErklĂ€rung nach § 118 BGB nichtig ist oder auf Grund der §§ 119, 120 BGB angefochten worden ist, der ErklĂ€rende, wenn die ErklĂ€rung einem anderen gegenĂŒber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung vertraut, jedoch nicht ĂŒber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung hat13. Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den Dritten (»jedem Dritten«) eine Erweiterung zu Lasten des Anfechtenden, die freilich dadurch wiederum eingeschrĂ€nkt wird, dass der Dritte auf die GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung vertraut hat. Diese Erweiterung ist umso bemerkenswerter, als § 122 Abs. 1 BGB von der h.L. entsprechend fĂŒr den Fall angewandt wird, dass der Schein einer gĂŒltigen ErklĂ€rung dadurch entsteht, dass eine vom ErklĂ€renden zwar schon vorbereitete, aber noch nicht abgegebene WillenserklĂ€rung durch ein Versehen von jemand anderem abgesandt wird14.

2.Der Dritte bei § 123 Abs. 2 BGB

8
Das bekannteste und zugleich prĂŒfungsrelevanteste Problem im Zusammenhang mit der Mitwirkung Dritter in der RechtsgeschĂ€ftslehre besteht darin, wie die Person des Dritten i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB zu bestimmen ist15. Hat ein Dritter eine arglistige TĂ€uschung verĂŒbt, so ist eine ErklĂ€rung, die einem anderen abzugeben war, nach di...

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