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Reform des Aufsichtsratsrechts
Peter Hommelhoff, Karl-Ludwig Kley, Dirk A. Verse, Peter Hommelhoff, Karl-Ludwig Kley, Dirk A. Verse
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Reform des Aufsichtsratsrechts
Peter Hommelhoff, Karl-Ludwig Kley, Dirk A. Verse, Peter Hommelhoff, Karl-Ludwig Kley, Dirk A. Verse
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Das Recht des Aufsichtsrats bedarf einer umfassenden Reform zu dessen Aufgaben und Befugnissen, zur GröĂe des Aufsichtsrats, zu den Anforderungen an seine Mitglieder, zum Umgang mit Interessenkonflikten und zur Rechtsstellung des Vorsitzenden. Zu alledem hat ein Arbeitskreis aus Aufsichts- und Vorstandsmitgliedern, AnwĂ€lten und Hochschullehrern Eckpunkte fĂŒr eine Reform des Aufsichtsratsrechts erarbeitet, die hier vorgestellt werden.
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Information
Zweiter Teil: Vorbereitende Referate und Diskussion
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats und ihre Konkretisierung
Mathias Habersack
Der Verfasser ist Inhaber des Lehrstuhls fĂŒr BĂŒrgerliches Recht und Unternehmensrecht der Ludwig-Maximilians-UniversitĂ€t MĂŒnchen.
Zusammenfassung
Das Aktiengesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats nur sehr unvollkommen und lĂŒckenhaft. Der Grundsatz, dass der Aufsichtsrat ein reines Innenorgan ist, das den Vorstand zu ĂŒberwachen und die Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen hat, gilt zwar unverĂ€ndert. Gewandelt haben sich indes die Erwartungen des Kapitalmarkts an die Wahrnehmung der Ăberwachungs- und Personalkompetenz des Aufsichtsrats und die nĂ€here Ausgestaltung dieser Kompetenzen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats gesetzlich zu prĂ€zisieren und durch KlĂ€rung mancher Streitfragen â genannt seinen die Stichworte Direktkontakte zu Angestellten, Investorendialog und Reichweite der Vertretungsbefugnis â fĂŒr Rechtssicherheit zu sorgen.
InhaltsĂŒbersicht
- I.
- Grundlagen
- 1.
- Ăberwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats
- 2.
- Zur Entwicklung der GeschĂ€ftsfĂŒhrungsteilhabe des Aufsichtsrats
- 3.
- Anliegen des Beitrags
- II.
- PrĂ€zisierung der Ăberwachungsaufgabe (§ 111 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 AktG)
- 1.
- BeschrĂ€nkung der Ăberwachung auf Unternehmensleitung
- 2.
- Klarstellung der Beratungsaufgabe
- 3.
- Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung (Aufsichtsratsautonomie)
- 4.
- Fazit
- III.
- Direktinformationsrecht gegenĂŒber Mitarbeitern als zusĂ€tzliches Kontrollinstrument (§ 111 Abs. 2 S. 1 AktG)
- IV.
- Befugnis zur Kommunikation nach auĂen (insbesondere Investorendialog)
- V.
- PrĂ€zisierung der Vertretungsbefugnis gegenĂŒber Vorstandsmitgliedern
- VI.
- Vorschlag de lege ferenda
I. Grundlagen
1. Ăberwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats
Nach § 111 Abs. 1 AktG obliegt dem Aufsichtsrat der AG1 die Ăberwachung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung durch den Vorstand. Hinzu kommen vor allem2 die Personalkompetenz gegenĂŒber den Vorstandsmitgliedern3 sowie â eng damit zusammenhĂ€ngend â die Befugnis zur Vertretung der AG gegenĂŒber den Vorstandsmitgliedern nach MaĂgabe des § 112 AktG.4 Auch letztere Ă€ndert nichts daran, dass der Aufsichtsrat nach auĂen kaum in Erscheinung tritt und deshalb ein âInnenorganâ bildet.5 Dies kommt nicht zuletzt in dem GeschĂ€ftsfĂŒhrungsverbot des § 111 Abs. 4 S. 1 AktG zum Ausdruck.
An den vorstehend skizzierten Grundgegebenheiten hat sich seit Inkrafttreten des AktG 1965 nichts geĂ€ndert. Gewandelt haben sich freilich die Erwartungen an die Wahrnehmung der Ăberwachungs- und Personalkompetenz des Aufsichtsrats und die nĂ€here Ausgestaltung dieser Kompetenzen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung. So umfasst die Ăberwachungsaufgabe nach heutigem VerstĂ€ndnis auch die in die Zukunft gerichtete Beratung des Vorstands.6 Die sich ĂŒber Vetorechte vollziehende Teilhabe des Aufsichtsrats an wesentlichen GeschĂ€ftsfĂŒhrungsmaĂnahmen des Vorstands, die § 111 Abs. 4 S. 2 AktG zunĂ€cht in das Belieben von Satzung und Aufsichtsrat gestellt hatte, ist, um ein weiteres Beispiel anzufĂŒhren, durch das TransPuG7 verpflichtend geworden.8
Vieles mehr lieĂe sich anfĂŒhren.9 ErwĂ€hnt seien etwa die durch das ARUG II10 erfolgte Einbindung des Aufsichtsrats in GeschĂ€fte mit nahestehenden Personen gem. §§ 111a ff. AktG, die gleichfalls durch das ARUG II begrĂŒndete Pflicht des Aufsichtsrats, nach MaĂgabe des § 87a AktG ein âklares und verstĂ€ndliches System zur VergĂŒtung der Vorstandsmitgliederâ zu beschlieĂen und sodann die VorstandsvergĂŒtung in Ăbereinstimmung mit dem von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG gebilligten VergĂŒtungssystem festzusetzen, die Einbindung des Aufsichtsrats in die CSR-Strategie des Vorstands,11 die dem Aufsichtsrat zunehmend abverlangte Kommunikation mit Investoren,12 die Herausforderungen der um sich greifenden Digitalisierung13 und die zunehmend betonte Compliance-Verantwortung des Aufsichtsrats nebst der Pflicht zur PrĂŒfung und Verfolgung von SchadensersatzansprĂŒchen aus § 93 Abs. 2, 3 AktG.14
Diese VerĂ€nderungen haben den Aufsichtsrat ungeachtet des nach wie vor bestehenden GeschĂ€ftsfĂŒhrungsverbots kontinuierlich zu einem mit-unternehmerischen Organ der Gesellschaft aufgewertet15 und zugleich die Organpflichten â und mit diesen das Haftungsrisiko â ganz erheblich ausgeweitet. Bedenkt man darĂŒber hinaus die mit der Globalisierung verbundene Involvierung der Gesellschaft in Lieferketten und Auslandsrechtsordnungen, so tritt der fundamentale Wandel, mit dem sich die Aufsichtsratsmitglieder konfrontiert sehen, in aller Deutlichkeit zutage.16 Umso mehr erscheint es veranlasst, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats hinreichend klar im AktG zum Ausdruck zu bringen.
2. Zur Entwicklung der GeschĂ€ftsfĂŒhrungsteilhabe des Aufsichtsrats
Das GeschĂ€ftsfĂŒhrungsverbot des § 111 Abs. 4 S. 1 AktG gilt zwar keineswegs ausnahmslos; vielmehr weisen nicht nur § 32 MitbestG, § 15 MitbestErgG, sondern auch zahlreiche aktienrechtliche Bestimmungen dem Aufsichtsrat eine Reihe ausschlieĂlicher oder gemeinsam mit dem Vorstand wahrzunehmender spezieller GeschĂ€ftsfĂŒhrungsbefugnisse zu,17 die sich ĂŒberdies auf Annexkompetenzen erstrecken.18 Ungeachtet dessen hat es sich bislang als nachgerade strukturprĂ€gendes Kennzeichnen der dualistisch verfassten AG deutschen Rechts erwiesen und fand sich bereits in § 95 Abs. 5 S. 1, 2 AktG 1937 geregelt.19
TatsĂ€chlich ist allerdings die BeschrĂ€nkung des Aufsichtsrats auf eine Beratungs- und Ăberwachungsfunktion der dualistischen Verfassung alles andere als wesensimmanent. Noch § 246 Abs. 3 HGB a.F. sah nĂ€mlich die Möglichkeit vor, dass dem Aufsichtsrat durch den Gesellschaftsvertrag ĂŒber die gesetzlich geregelten Aufgaben hinaus âweitere Obliegenheitenâ auferlegt werden.20 Die Praxis hatte denn auch von dieser weitreichenden Gestaltungsmöglichkeit beherzt Gebrauch gemacht21 und damit die Grenzen zwischen GeschĂ€ftsfĂŒhrung und Aufsicht verwischt, etwa durch die Statuierung von Weisungsrechten des Aufsichtsrats gegenĂŒber dem Vorstand.22 Diese weitreichende Gestaltungsfreiheit, die es letztlich ermöglicht hat, dass der Vorstand âim groĂen und ganzen, wenn auch nicht ganz und gar, zum bloĂen Vollziehungsbeamten des Aufsichtsrats herabgedrĂŒcktâ wurde und der Aufsichtsrat âzum Verwaltungsratâ mutierte,23 haben zunĂ€chst das AktG 1937 und sodann das AktG 1965 weit hinter sich gelassen.24 In der aktuellen rechtspolitischen Debatte wird, soweit ersichtlich, eine RĂŒckkehr zum Modell des HGB nicht gefordert. TatsĂ€chlich konzentriert sich die Diskussion insoweit vielmehr zu Recht auf die Frage, ob nicht auch deutschen Gesellschaften die Wahl zwischen der dualistischen und der monistischen Verfassung eingerĂ€umt werden sollte.25
3. Anliegen des Beitrags
Auch die nachfolgenden Ăberlegungen stellen das GeschĂ€ftsfĂŒhrungsverbot des § 111 Abs. 4 S. 1 ...