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Reform des Aufsichtsratsrechts
- 320 Seiten
- German
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Reform des Aufsichtsratsrechts
Über dieses Buch
Das Recht des Aufsichtsrats bedarf einer umfassenden Reform zu dessen Aufgaben und Befugnissen, zur Größe des Aufsichtsrats, zu den Anforderungen an seine Mitglieder, zum Umgang mit Interessenkonflikten und zur Rechtsstellung des Vorsitzenden. Zu alledem hat ein Arbeitskreis aus Aufsichts- und Vorstandsmitgliedern, Anwälten und Hochschullehrern Eckpunkte für eine Reform des Aufsichtsratsrechts erarbeitet, die hier vorgestellt werden.
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Information
Zweiter Teil: Vorbereitende Referate und Diskussion
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats und ihre Konkretisierung
Mathias Habersack
Der Verfasser ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Zusammenfassung
Das Aktiengesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats nur sehr unvollkommen und lückenhaft. Der Grundsatz, dass der Aufsichtsrat ein reines Innenorgan ist, das den Vorstand zu überwachen und die Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen hat, gilt zwar unverändert. Gewandelt haben sich indes die Erwartungen des Kapitalmarkts an die Wahrnehmung der Überwachungs- und Personalkompetenz des Aufsichtsrats und die nähere Ausgestaltung dieser Kompetenzen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats gesetzlich zu präzisieren und durch Klärung mancher Streitfragen – genannt seinen die Stichworte Direktkontakte zu Angestellten, Investorendialog und Reichweite der Vertretungsbefugnis – für Rechtssicherheit zu sorgen.
Inhaltsübersicht
- I.
- Grundlagen
- 1.
- Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats
- 2.
- Zur Entwicklung der Geschäftsführungsteilhabe des Aufsichtsrats
- 3.
- Anliegen des Beitrags
- II.
- Präzisierung der Überwachungsaufgabe (§ 111 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 AktG)
- 1.
- Beschränkung der Überwachung auf Unternehmensleitung
- 2.
- Klarstellung der Beratungsaufgabe
- 3.
- Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung (Aufsichtsratsautonomie)
- 4.
- Fazit
- III.
- Direktinformationsrecht gegenüber Mitarbeitern als zusätzliches Kontrollinstrument (§ 111 Abs. 2 S. 1 AktG)
- IV.
- Befugnis zur Kommunikation nach außen (insbesondere Investorendialog)
- V.
- Präzisierung der Vertretungsbefugnis gegenüber Vorstandsmitgliedern
- VI.
- Vorschlag de lege ferenda
I. Grundlagen
1. Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats
Nach § 111 Abs. 1 AktG obliegt dem Aufsichtsrat der AG1 die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand. Hinzu kommen vor allem2 die Personalkompetenz gegenüber den Vorstandsmitgliedern3 sowie – eng damit zusammenhängend – die Befugnis zur Vertretung der AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern nach Maßgabe des § 112 AktG.4 Auch letztere ändert nichts daran, dass der Aufsichtsrat nach außen kaum in Erscheinung tritt und deshalb ein „Innenorgan“ bildet.5 Dies kommt nicht zuletzt in dem Geschäftsführungsverbot des § 111 Abs. 4 S. 1 AktG zum Ausdruck.
An den vorstehend skizzierten Grundgegebenheiten hat sich seit Inkrafttreten des AktG 1965 nichts geändert. Gewandelt haben sich freilich die Erwartungen an die Wahrnehmung der Überwachungs- und Personalkompetenz des Aufsichtsrats und die nähere Ausgestaltung dieser Kompetenzen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung. So umfasst die Überwachungsaufgabe nach heutigem Verständnis auch die in die Zukunft gerichtete Beratung des Vorstands.6 Die sich über Vetorechte vollziehende Teilhabe des Aufsichtsrats an wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands, die § 111 Abs. 4 S. 2 AktG zunächt in das Belieben von Satzung und Aufsichtsrat gestellt hatte, ist, um ein weiteres Beispiel anzuführen, durch das TransPuG7 verpflichtend geworden.8
Vieles mehr ließe sich anführen.9 Erwähnt seien etwa die durch das ARUG II10 erfolgte Einbindung des Aufsichtsrats in Geschäfte mit nahestehenden Personen gem. §§ 111a ff. AktG, die gleichfalls durch das ARUG II begründete Pflicht des Aufsichtsrats, nach Maßgabe des § 87a AktG ein „klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder“ zu beschließen und sodann die Vorstandsvergütung in Übereinstimmung mit dem von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG gebilligten Vergütungssystem festzusetzen, die Einbindung des Aufsichtsrats in die CSR-Strategie des Vorstands,11 die dem Aufsichtsrat zunehmend abverlangte Kommunikation mit Investoren,12 die Herausforderungen der um sich greifenden Digitalisierung13 und die zunehmend betonte Compliance-Verantwortung des Aufsichtsrats nebst der Pflicht zur Prüfung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus § 93 Abs. 2, 3 AktG.14
Diese Veränderungen haben den Aufsichtsrat ungeachtet des nach wie vor bestehenden Geschäftsführungsverbots kontinuierlich zu einem mit-unternehmerischen Organ der Gesellschaft aufgewertet15 und zugleich die Organpflichten – und mit diesen das Haftungsrisiko – ganz erheblich ausgeweitet. Bedenkt man darüber hinaus die mit der Globalisierung verbundene Involvierung der Gesellschaft in Lieferketten und Auslandsrechtsordnungen, so tritt der fundamentale Wandel, mit dem sich die Aufsichtsratsmitglieder konfrontiert sehen, in aller Deutlichkeit zutage.16 Umso mehr erscheint es veranlasst, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats hinreichend klar im AktG zum Ausdruck zu bringen.
2. Zur Entwicklung der Geschäftsführungsteilhabe des Aufsichtsrats
Das Geschäftsführungsverbot des § 111 Abs. 4 S. 1 AktG gilt zwar keineswegs ausnahmslos; vielmehr weisen nicht nur § 32 MitbestG, § 15 MitbestErgG, sondern auch zahlreiche aktienrechtliche Bestimmungen dem Aufsichtsrat eine Reihe ausschließlicher oder gemeinsam mit dem Vorstand wahrzunehmender spezieller Geschäftsführungsbefugnisse zu,17 die sich überdies auf Annexkompetenzen erstrecken.18 Ungeachtet dessen hat es sich bislang als nachgerade strukturprägendes Kennzeichnen der dualistisch verfassten AG deutschen Rechts erwiesen und fand sich bereits in § 95 Abs. 5 S. 1, 2 AktG 1937 geregelt.19
Tatsächlich ist allerdings die Beschränkung des Aufsichtsrats auf eine Beratungs- und Überwachungsfunktion der dualistischen Verfassung alles andere als wesensimmanent. Noch § 246 Abs. 3 HGB a.F. sah nämlich die Möglichkeit vor, dass dem Aufsichtsrat durch den Gesellschaftsvertrag über die gesetzlich geregelten Aufgaben hinaus „weitere Obliegenheiten“ auferlegt werden.20 Die Praxis hatte denn auch von dieser weitreichenden Gestaltungsmöglichkeit beherzt Gebrauch gemacht21 und damit die Grenzen zwischen Geschäftsführung und Aufsicht verwischt, etwa durch die Statuierung von Weisungsrechten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand.22 Diese weitreichende Gestaltungsfreiheit, die es letztlich ermöglicht hat, dass der Vorstand „im großen und ganzen, wenn auch nicht ganz und gar, zum bloßen Vollziehungsbeamten des Aufsichtsrats herabgedrückt“ wurde und der Aufsichtsrat „zum Verwaltungsrat“ mutierte,23 haben zunächst das AktG 1937 und sodann das AktG 1965 weit hinter sich gelassen.24 In der aktuellen rechtspolitischen Debatte wird, soweit ersichtlich, eine Rückkehr zum Modell des HGB nicht gefordert. Tatsächlich konzentriert sich die Diskussion insoweit vielmehr zu Recht auf die Frage, ob nicht auch deutschen Gesellschaften die Wahl zwischen der dualistischen und der monistischen Verfassung eingeräumt werden sollte.25
3. Anliegen des Beitrags
Auch die nachfolgenden Überlegungen stellen das Geschäftsführungsverbot des § 111 Abs. 4 S. 1 ...
Inhaltsverzeichnis
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- Copyright
- Contents
- Erster Teil: Gemeinsames Eckpunktepapier
- Zweiter Teil: Vorbereitende Referate und Diskussion
- Angaben zu den Verfassern
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