Rationalität in der Islamischen Theologie
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Rationalität in der Islamischen Theologie

Band II: Die Moderne

Maha El Kaisy-Friemuth, Reza Hajatpour, Mohammed Abdel Rahem, Maha El Kaisy-Friemuth, Reza Hajatpour, Mohammed Abdel Rahem

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Band II: Die Moderne

Maha El Kaisy-Friemuth, Reza Hajatpour, Mohammed Abdel Rahem, Maha El Kaisy-Friemuth, Reza Hajatpour, Mohammed Abdel Rahem

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Der vorliegende Sammelband behandelt Aspekte der Rationalität in der Moderne, wobei gegenwärtige Positionen der islamisch-rationalistischen Theologie untersucht werden. Die Struktur des Buches ist der Tatsache geschuldet, dass die sogenannte moderne Periode islamisch- rationalistischer Theologie keine festen Denkschulen ausgebildet hat. Es äußern sich vielmehr jeweils einzelne intellektuelle Denker, die zwar miteinander kooperieren, indem sie gewisse Grundlinien gemeinsam verfolgen, jedoch hauptsächlich unabhängig voneinander forschen.

Auch wenn es aufgrund dieser Gegebenheit schwierig erscheint, moderne Entwicklungen der islamischen Theologie zu klassifizieren, lassen sich die rationalen Denkweisen der Moderne in drei Teilbereiche untergliedern: die neue Kal?m-Wissenschaft, das philosophische Denken, und die Menschenrechte.

Im ersten Teil behandeln die Beiträge jene Denker, denen es darum geht, den mittelalterlichen Kal?m unter Zuhilfenahme moderner Theorien, wie der historisch kritischen Methode und neuerer hermeneutischer Systeme neu zu beleben. Die Beiträge im zweiten Teil behandeln muslimische Philosophen, deren Forschungen sich auf Bereiche jenseits religiöser Themen erstrecken, wie islamische Ethik, Demokratie und Säkularismus. Der dritte Teil des Bandes widmet sich jenen Denkern, die sich intensiv mit der Frage der Menschenrechte aus islamischem Blickwinkel befasst haben, wobei die Beiträge wiederum drei Themenbereiche behandeln: Rechte der Frauen, Toleranz und Interreligiöser Dialog.

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Information

Publisher
De Gruyter
Year
2022
ISBN
9783110586626

III Menschenrechtliche Themen

Die Frage der Apostasie im Islam – Rationale Behandlung von Adlabī und El-ʿAwwā

Mohammed Abdel Rahem

Einleitung

Die Schwierigkeit bei der Behandlung der meisten islamischen Fragen liegt u. a. darin, dass die verschiedenen islamischen Kontexte auf sehr unterschiedliche Erfahrungen zurückgehen und demzufolge sehr unterschiedliche Stellungen in Bezug auf die religiöse Prägung der Gesellschaft, Politik und nicht zuletzt die Gesetze des jeweiligen Landes haben. Während das eine Land fortschrittliche Gesetzgebung auf dem Weg der Anerkennung des Pluralismus geleistet hat, erlebt das andere Land heftige Diskussionen über moderne Begriffe wie Pluralismus, Demokratie, Freiheit, Muwāṭana (gleichberichigte Bürgerschaft), etc. Hierzu kommen jene islamischen Länder, in denen die Gelehrten und Intellektuellen diese Begriffe zwar anerkennen und sie als nicht mit den islamischen Lehren in Widerspruch stehend erklären, jedoch noch nicht so weit sind sie konkret in ihre Gesetze und Lehrfächer umgesetzt zu haben.
Das Relevante ist hier die Auswirkung dieser verschiedenen Situationen und Umstände auf die wissenschaftliche Bewegung eines jeden Landes bzw. eines jeden Kontextes. Eine Auswirkung, die sich nicht selten auf die Auseinandersetzung mit den offenbarten und den überlieferten Texten erstreckt. Als historisches Beispiel dafür kann der bekannte Meinungsunterschied, der zwischen den Ḥanafīten und Mālikīten in Bezug auf die Argumentation mit dem Aḥād-Hadith und dem Analogieschluss auftaucht, dienen.
Beschäftigen wir uns in diesem Rahmen mit der Frage der Ridda (Apostasie), dann scheiden sich die Geister. Man ist in großem Maße darüber uneins, ob das Todesurteil die richtige islamische Bestimmung für den Apostat ist. Während einige Intellektuelle die im Koran explizit betonte Glaubensfreiheit hervorheben und die damit mehr oder weniger in Widerspruch stehenden Vorgehensweisen in der islamischen traditionellen Praxis in Frage stellen, versucht eine Zahl der heutigen Theologen die fraglichen Überlieferungen des Propheten und die Praxen seiner Kalifen so zu interpretieren, dass sie mit der koranischen Auffassung in keinem Widerspruch stehen.
Nach den Ereignissen in Folge von Salmān Rušdīs Roman „The Satanic Verses“ (1988) wurden vereinzelt Hinrichtungen an anderen Personen durchgeführt: So etwa im Jahre 2000 bei einem somalischen Staatsbürger. Der Gelehrte Maḥmūd Muḥammad Ṭāha wurde im Sudan am 18. Januar 1985 offiziell wegen „erwiesener Apostasie“ hingerichtet. Wegen angeblichen Abfalls vom Glauben wurde die Ehe zwischen dem ägyptischen Gelehrten Naṣr Ḥāmid Abū Zaid und seiner Frau im Jahre 1996 nach einem langen Gerichtsverfahren aufgelöst.
Der Ägypter Muḥammad Salīm el-ʿAwwā und der Syrer Muḥammad Munīr Adlabī sind zwei Intellektuelle, die in ihren Werken die Berechtigung für ein Todesurteil bei Apostasie heftig bestreiten. Im Folgenden setzt sich die Untersuchung mit ihren Auffassungen hinsichtlich der heiligen sowie tradierten Texte, die sich für oder gegen das Todesurteil des Murtad (Apostat) äußern, auseinander. Vorab wird ein Blick über die traditionellen Meinungen der vier sunnitischen Rechtsschulen zum Thema Ridda geworfen.

1 Apostasie-Urteil in der früheren Literatur des islamischen Rechts – Überblick der vier sunnitischen Rechtsschulen in al-fiqh ʿalā l-maḏāhib al-Arbaʿa von al-Ǧazīrī

Unter diesem Punkt werden die verschiedenen Meinungen der vier sunnitischen Rechtsschulen nur kurz skizziert.1 Die Darstellung stützt sich auf das Buch al-fiqh ʿalā al-maḏāhib al-arbaʿa (Das islamische Recht nach den vier Schulen) von ʿAbdul Rahman al-Ǧazīrī, Beirut 1998. In fast allen Werken der vier Rechtsschulen gibt es ein spitzielles Kapitel über den Murtad. Am Anfang des jeweiligen Kapitels gehen alle Rechtsgelehrten von der folgenden Überlieferung von Ibn ʿAbbās aus und betonen die Todesstrafe des Murtad, dessen Ridda schon feststeht:
Ibn ʿAbbās überliefert, dass der Prophet Muḥammad sagte:
‏مَنْ بَدَّلَ دِينَهُ فَاقْتُلُوهُ‎
Wer seine Religion wechselt, den tötet!
Für die Feststellung der Ridda führen sie eine Vielzahl von Voraussetzungen an, die in den Aussagen, Taten oder Überzeugungen des Murtad vorhanden sein müssen. Beispielsweise kann der Abfall durch die eindeutige Aussage anā ušriku billāhi (Ich geselle Allah andere Götter bei) erfolgen, oder durch eine Behauptung, die den Unglauben ausdrückt, wie allahu ǧismun kal-aǧsām (Allah ist eine Substanz wie die anderen Substanzen) oder alʿālamu qadīm (die Welt existiert von Ewigkeit her) oder alʿālamu bāqin ʿalā ad-dawām (die Welt besteht für immer, ohne ein Ende zu nehmen). Der Abfall erfolgt auch durch eine Tat, die eindeutig dem Unglauben gleichkommt, wie das Verbrennen oder das leichtfertige Wegwerfen des Korans aus Verachtung. Dies gilt auch, wenn der Muslim sich vor Idolen niederwirft oder die Zauberei lernt und praktiziert, weil man bei der Zauberei einen anderen Namen außer dem Namen Gottes verherrlicht und die Vorherbestimmung nicht allein auf Gott zurückführt. Der Muslim wird als Ungläubiger beurteilt, wenn er die Existenz Gottes, seiner Engel oder das Prophetentum Muhammads leugnet. Nach Aufzählung solcher Beispiele hebt al-Ǧazīrī den Konsensus aller Rechtsgelehrten darüber hervor, dass der Abfall durch das Zeugnis zweier gerechter Zeugen festgestellt werden muss. Die Zeugen müssen darin übereinstimmen, mit welcher Aussage oder Tat genau der Betroffene vom Islam abgefallen ist. In dies...

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