Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Fassung 2021 mit ErlÀuterungen

Heiner Wieseler, Christian Teuchert, Susanne Zajonz

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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Fassung 2021 mit ErlÀuterungen

Heiner Wieseler, Christian Teuchert, Susanne Zajonz

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Die Textausgabe zur aktuellen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz enthĂ€lt wichtige ErlĂ€uterungen fĂŒr die praktische Gesetzesanwendung und gibt in einer EinfĂŒhrung einen Überblick ĂŒber den Stand der bisherigen Gesetzesentwicklung. Die AbstandsflĂ€chenbestimmungen werden erlĂ€utert und mit 45 Zeichnungen anschaulich dargestellt. Ein detailliertes Stichwortverzeichnis erleichtert die Handhabung des Gesetzestextes.

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Information

BLandesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

B 1 – Gesetzestext

Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geÀndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543)1
(Änderungen 2015 unterstrichen – 2019 und 2021 in Fettdruck)

InhaltsĂŒbersicht

Erster Teil:Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Soziale und ökologische Belange
§ 5Gestaltung
Zweiter Teil:Das GrundstĂŒck und seine Bebauung
§ 6Bebauung der GrundstĂŒcke
§ 7ZugÀnge und Zufahrten
§ 8AbstandsflÀchen
§ 9Übernahme von AbstĂ€nden und AbstandsflĂ€chen auf NachbargrundstĂŒcke, GrundstĂŒcksteilungen
§ 10Höhenlage, Abfall- und WertstoffbehĂ€lter, nicht ĂŒberbaute ­FlĂ€chen
§ 11KinderspielplÀtze
§ 12Einfriedungen
Dritter Teil:Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt:Allgemeine Anforderungen an die BauausfĂŒhrung
§ 13Standsicherheit
§ 14Schutz gegen schÀdliche Einwirkungen
§ 15Brandschutz
§ 16WĂ€rme-, Schall- und ErschĂŒtterungsschutz
§ 17Verkehrssicherheit
§ 17aBauarten
Zweiter Abschnitt:Bauprodukte
§ 18Allgemeine Anforderungen fĂŒr die Verwendung von ­Bauprodukten
§ 18aAnforderungen fĂŒr die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 18bVerwendbarkeitsnachweise
§ 19Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20Allgemeines bauaufsichtliches PrĂŒfzeugnis
§ 21Zustimmung im Einzelfall
§ 22ÜbereinstimmungsbestĂ€tigung
§ 23ÜbereinstimmungserklĂ€rung des Herstellerunternehmens
§ 24Zertifizierung
§ 25PrĂŒf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 26Besondere Sachkunde- und Sorgfaltspflichten
Dritter Abschnitt:WĂ€nde, Decken und DĂ€cher
§ 27Tragende WĂ€nde, Pfeiler und StĂŒtzen
§ 28AußenwĂ€nde
§ 29TrennwÀnde
§ 30BrandwÀnde
§ 31Decken
§ 32DÀcher
Vierter Abschnitt:Treppen, Flure, AufzĂŒge und Öffnungen
§ 33Treppen
§ 34TreppenrÀume und AusgÀnge
§ 35Notwendige Flure und GÀnge
§ 36AufzĂŒge
§ 37Fenster, TĂŒren, KellerlichtschĂ€chte
§ 38Umwehrungen
FĂŒnfter Abschnitt:Feuerungs- und haustechnische Anlagen
§ 39Feuerungs-, WÀrme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 40LĂŒftungsanlagen, InstallationsschĂ€chte und -kanĂ€le, LeitungsdurchfĂŒhrungen
§ 41Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 42KleinklÀranlagen und Gruben
Sechster Abschnitt:AufenthaltsrÀume und Wohnungen
§ 43AufenthaltsrÀume
§ 44Wohnungen
§ 45AufenthaltsrÀume und Wohnungen in Kellergeschossen und DachrÀumen
§ 46BÀder und ToilettenrÀume
Siebter Abschnitt:Besondere Anlagen
§ 47StellplÀtze und Garagen
§ 48StÀlle und Nebenanlagen
§ 49Behelfsbauten und untergeordnete GebÀude
§ 50Bauliche Anlagen und RÀume besonderer Art oder Nutzung ­(Sonderbauten)
§ 51Barrierefreiheit
§ 52Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 53Baustellen
Vierter Teil:Verantwortung der am Bau Beteiligten
§ 54Grundsatz
§ 55Bauherrin, Bauherr
§ 56Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser
§ 56aBauleiterin, Bauleiter
§ 57Unternehmen
FĂŒnfter Teil:Behörden
§ 58Bauaufsichtsbehörden
§ 59Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 60Sachliche ZustÀndigkeit
Sechster Teil:Verfahren
§ 61GenehmigungsbedĂŒrftige Vorhaben
§ 62Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 63Bauantrag
§ 64Bauvorlageberechtigung
§ 65Behandlung des Bauantrags
§ 66Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§ 67Freistellungsverfahren
§ 68Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 69Abweichungen
§ 70Baugenehmigung
§ 71Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72Bauvorbescheid
§ 73Teilbaugenehmigung
§ 74Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 75TypenprĂŒfung
§ 75aTypengenehmigung
§ 76Fliegende Bauten
§ 77Baubeginn
§ 78BauĂŒberwachung
§ 79Benutzung der baulichen Anlagen
§ 80Baueinstellung
§ 81Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung
§ 82Abbruch verfallender baulicher Anlagen
§ 83Vorhaben des Bundes und der LÀnder
§ 84Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben
§ 85NachtrÀgliche Anforderungen
§ 86Baulasten
Siebter Teil:ErmĂ€chtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87ErmÀchtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungs­vorschriften
§ 87aTechnische Baubestimmungen
§ 88Örtliche Bauvorschriften
§ 89Ordnungswidrigkeiten
§ 90Eingeleitete Verfahren
§ 91Übergangsbestimmungen
§ 92Außer-Kraft-Treten bestehender Vorschriften
§ 93In-Kraft-Treten

Erster Teil:Allgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt fĂŒr bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch fĂŒr bebaute und bebaubare GrundstĂŒcke sowie fĂŒr andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fĂŒr
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von GebÀuden,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen GebÀuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, ElektrizitÀt, WÀrme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen und deren UnterstĂŒtzungen.
§ 2Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, ĂŒberwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten auch
1. AufschĂŒttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell-, Aufstell- und AusstellungsplÀtze,
3. Camping- und WochenendplÀtze,
4. StellplÀtze,
5. Sport- und SpielplÀtze,
6. Schiffe und sonstige schwimmfÀhige Anlagen, die ortsfest benutzt werden und dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder Àhnlichen Zwecken dienen,
7. GerĂŒste,
8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von BauzustÀnden.
(2) 1GebĂ€ude sind selbstĂ€ndig benutzbare, ĂŒberdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 2Sie werden in folgende GebĂ€udeklassen eingeteilt:
1. GebÀudeklasse 1
Freistehende WohngebĂ€ude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende GebĂ€ude Ă€hnlicher GrĂ¶ĂŸe, freistehende land- oder forstwirtschaftliche BetriebsgebĂ€ude.
2. GebÀudeklasse 2
GebĂ€ude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem AufenthaltsrĂ€ume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m ĂŒber der GelĂ€ndeoberflĂ€che liegt,
a) mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
b) mit drei Wohnungen in freistehenden GebÀuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat.
An die Stelle der Wohnungen nach Satz 2 Nr. 2 können jeweils sonstige Nutzungseinheiten treten, wenn die NutzflĂ€che des GebĂ€udes insgesamt 400 m2 nicht ĂŒberschreitet.
3. GebÀudeklasse 3
GebĂ€ude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem AufenthaltsrĂ€ume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m ĂŒber der GelĂ€ndeoberflĂ€che liegt.
4. GebÀudeklasse 41
GebĂ€ude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem AufenthaltsrĂ€ume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m ĂŒber der GelĂ€ndeoberflĂ€che liegt.
5. GebÀudeklasse 5
Sonstige GebÀude.
(3) HochhĂ€user sind GebĂ€ude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m ĂŒber der GelĂ€ndeoberflĂ€che liegt.
(4) 1Geschosse ĂŒber der GelĂ€ndeoberflĂ€che sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m ĂŒber die GelĂ€ndeoberflĂ€che hinausragen; tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse. 2Vollgeschosse sind Geschosse ĂŒber der GelĂ€ndeoberflĂ€che, die ĂŒber zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum ĂŒber drei Viertel ihrer GrundflĂ€che eine Höhe von 2,30 m haben. 3GegenĂŒber einer Außenwand zurĂŒckgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe ĂŒber zwei Drittel der GrundflĂ€che des darunter liegenden Geschosses haben. 4Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen.
(5) AufenthaltsrĂ€ume sind RĂ€ume, die zum nicht nur vorĂŒbergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(6) GelĂ€ndeoberflĂ€che ist die FlĂ€che, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natĂŒrliche, an das GebĂ€ude angrenzende GelĂ€ndeoberflĂ€che.
(7) FeuerstÀtten sind in oder an GebÀuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung WÀrme zu erzeugen.
(8) 1StellplĂ€tze sind FlĂ€chen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher VerkehrsflĂ€chen. 2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene RĂ€ume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs...

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