Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht
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Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht

Gutachterliche Falllösungen/ Fragen zur Wiederholung und Vertiefung/ Beispiel für eine Seminararbeit

  1. 352 Seiten
  2. German
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Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht

Gutachterliche Falllösungen/ Fragen zur Wiederholung und Vertiefung/ Beispiel für eine Seminararbeit

Über dieses Buch

Gegenstand der Fallsammlung ist das Examenswissen zur Vorbereitung auf die universitäre Schwerpunktprüfung im Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht. Behandelt werden aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts insbesondere das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht sowie das Betriebsverfassungsrecht und das Recht der Unternehmensmitbestimmung. Die jeweiligen Bezüge zum Individualarbeitsrecht und zum arbeitsgerichtlichen Verfahren werden dargestellt. Darüber hinaus ist ein besonderes Augenmerk auf das für Studenten in der praktischen Fallanwendung häufig schwer zugängliche Sozialrecht gelegt, dabei steht das besonders examensrelevante Sozialversicherungsrecht im Vordergrund.

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Information

Jahr
2015
ISBN drucken
9783170243460
eBook-ISBN:
9783170243484
Auflage
1
Thema
Law

Erster Abschnitt: Gutachtliche Falllösungen

Unterabschnitt I: Betriebsverfassungsrecht

Fall 1

– Sachverhalt –

Teil 1 1
Der Arbeitnehmer D ist Mitglied des im Betrieb der X-OHG gebildeten Betriebsrats, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die X-OHG ist ein mittelständischer Automobilzulieferer mit Sitz in Konstanz. Die Sitzungen des Betriebsrats fanden bis einschließlich Juni 2013 wöchentlich mittwochs statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2013 informierte der Betriebsrat die X-OHG darüber, dass die Sitzungen des Betriebsrats ab Juli 2013 wöchentlich montags während der betrieblichen Arbeitszeit stattfinden. Im Hinblick darauf, dass der D regelmäßig von mittwochs bis freitags arbeitet, muss er seit Juli 2013 von seinem 40 km entfernten Wohnort Ravensburg montags allein deshalb anreisen, um an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen zu können. Dadurch entstehen dem D zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 0,30/km zzgl. der Kosten für die Benutzung der Fähre zwischen Meersburg und Konstanz in Höhe von EUR 22,00 für die Hin- und Rückfahrt. Die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR 46,00 je Betriebsratssitzung möchte D gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Die X-OHG verweigert die Erstattung der Fahrtkosten und weist unter anderem darauf hin, dass die Sitzungen des Betriebsrats weiter mittwochs stattfinden könnten und im Übrigen eine Erstattung nur in Betracht käme, wenn die Sitzungen aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des D stattfinden müssten. Das sei jedoch nicht der Fall. Außerdem könnte anstelle des anreisenden D das montags sowieso im Betrieb anwesende Ersatzmitglied E an den Betriebsratssitzungen teilnehmen.
D macht nunmehr die Erstattung der Fahrtkosten vor dem Arbeitsgericht Lörrach – Kammern Radolfzell geltend.
Mit Erfolg?
Teil 2 2
Auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung der X-OHG im Dezember 2013 wird einstimmig beschlossen, dass das Betriebsratsmitglied Frau F zu einem Seminar „Soziale Sicherung – Grundlagen“ fahren soll. Die Seminarteilnahme von Frau F wird damit begründet, dass diese allgemeine Kenntnisse über das Sozialrecht und das Sozialversicherungsrecht erwerben soll, weil diese Materie für jeden Arbeitnehmer von Bedeutung sei. Des Weiteren wird beschlossen, dass das Betriebsratsmitglied Herr M an einem Seminar „Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“ teilnehmen soll. Dies wird im Hinblick darauf für erforderlich erachtet, dass die X-OHG in der Vergangenheit oftmals kurzfristige Einsätze von Leiharbeitnehmern im Betrieb angeordnet hat, ohne den Betriebsrat darüber vorher zu informieren.
Der Vorsitzende des Betriebsrats W ist der Auffassung, dass die Teilnahme an den Seminaren notwendig ist, um die „intellektuelle Waffengleichheit“ mit dem Arbeitgeber herzustellen.
Der Geschäftsführer der X-OHG lehnt die Teilnahme von Frau F und Herrn M an den jeweiligen Seminaren ab. Ein Seminar über die allgemeinen Grundlagen des Sozialrechts und des Sozialversicherungsrechts habe überhaupt nichts mit der Arbeit des Betriebsrats zu tun. Die Teilnahme von Herrn M an dem Mitbestimmungsseminar sei überflüssig, weil sich die X-OHG stets rechtskonform verhalte und sich bei Zweifelsfragen vorher ausführlich anwaltlich beraten lasse.
Frau F und Herr M nehmen gleichwohl an den jeweiligen Seminaren teil. Nach ihrer Rückkehr kürzt die X-OHG das Gehalt von Frau F und Herrn M in Höhe der jeweils ausgefallenen Arbeitszeit.
Haben F und M Anspruch auf den Lohn im Umfang der wegen der Seminarteilnahme jeweils ausgefallenen Arbeitszeit?

Fall 1: Prüfungsaufbau

A. Teil 1
I. Zulässigkeit
1. Rechtswegzuständigkeit und richtige Verfahrensart
2. Örtliche Zuständigkeit
3. Ordnungsgemäße Antragsstellung
4. Antragsbefugnis
5. Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
6. Zwischenergebnis
II. Begründetheit
1. Erfasste Kosten
2. Erforderlichkeit der Kosten
III. Ergebnis
B. Teil 2
I. Anspruch von F und M auf Lohnzahlung aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag
II. Anspruch von F und M auf Lohnzahlung aus §§ 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag
1. Beschlussfassung
2. Erforderlichkeit
a) Seminarteilnahme der Frau F
b) Seminarteilnahme des Herrn M
3. Ergebnis

Lösung Fall 1

A. Teil 1

1
Der Antrag des D hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
2
Zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit des Antrags von D.
1. Rechtswegzuständigkeit 3 und richtige Verfahrensart
3
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten müsste eröffnet sein.
4
Die Rechtswegzuständigkeit könnte vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG oder aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG folgen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Gemäß der Regelung des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
5
Zu prüfen ist damit, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis oder eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt. Diese Frage beurteilt sich nach dem Streitgegenstand.4 Der Streitgegenstand setzt sich nach h. M. aus dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt zusammen (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).5
6
Der D macht hier Fahrtkosten geltend, die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats entstanden sind. Als Anspruchsgrundlage kommt § 40 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Entscheidend ist daher, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt, der lediglich betriebsverfassungsrechtlich geschützt ist (dann § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a)), oder ob es um einen Anspruch geht, der aus der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsstellung, sprich der Stellung als Mitglied eines Organs der Betriebsverfassung, folgt (dann § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).6 Mit anderen Worten kommt es darauf an, ob der streitgegenständliche Anspruch der geltend gemacht wird nur ein arbeitsvertraglicher Anspruch aus Anlass der Amtstätigkeit ist oder ob er aus der Amtstätigkeit herrührt.7
7
Der von D geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten kann allein in seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied begründet sein. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich die Regelung des § 40 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Es geht nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag. Vielmehr handelt es sich bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 40 BetrVG um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.8 Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Kosten handelt als auch hinsichtlich der Frage, ob diese Kosten in der geforderten Höhe zu erstatten sind.9 Zutreffende Verfahrensart für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist gemäß §§ 2 a Abs. 2, 80 ff. ArbGG das Beschlussverfahren, und zwar auch dann, wenn nicht der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ di...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. Abkürzungen
  7. Literaturverzeichnis
  8. Erster Abschnitt: Gutachtliche Falllösungen
  9. Zweiter Abschnitt: Fragen zur Wiederholung und Vertiefung, insbesondere zur Vorbereitung auf eine mündliche Prüfung
  10. Dritter Abschnitt: Beispiel einer Studien- bzw. Seminararbeit
  11. Sachwortverzeichnis

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