Allgemeines Verwaltungsrecht für Dummies
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Arno Scherzberg

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Allgemeines Verwaltungsrecht für Dummies

Arno Scherzberg

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Über dieses Buch

Bürger sollten es wissen, Studenten der Politik- und Wirtschaftswissenschaften und Auszubildende im öffentlichen Dienst müssen es wissen: wie die öffentliche Verwaltung aufgebaut ist und nach welchen Regeln sie arbeitet. Arno Scherzberg gibt Ihnen in diesem Buch eine wunderbar strukturierte Einführung in das Allgemeine Verwaltungsrecht, dessen Rechtsquellen und Begrifflichkeiten. Beispiele bringen Leben in die ansonsten etwas trockene Materie und veranschaulichen Entscheidungsprozesse und Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung und die Rechte, die Ihnen als Bürger zustehen.

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Information

Verlag
Wiley-VCH
Jahr
2019
ISBN
9783527825684
Auflage
2
Thema
Law
Teil VI
Die öffentliche Verwaltung wird aktiv
Kapitel 15
Wann Behörden tätig werden dürfen
Will sich der Mitarbeiter einer Behörde einer bestimmten Angelegenheit widmen, muss er sich zunächst vergewissern, ob er in dieser Sache überhaupt tätig werden darf. Dazu muss er seine Zuständigkeit und die Reichweite seiner Handlungsbefugnis prüfen. Gelegentlich ist in diesem Zusammenhang auch von Aufgaben und Kompetenzen die Rede.
Kleines Einmaleins der Behördenbegriffe
Die folgenden vier Grundbegriffe sollten Sie unbedingt kennen.
Zuständigkeit
Auch in Behörden ist es von Vorteil, wenn klar geregelt ist, wer was zu tun hat.
Die Zuständigkeit bezeichnet die Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs an einen Verwaltungsträger, eine Behörde oder einen Amtsträger. Sie erfolgt in den Vorschriften des Besonderen Verwaltungsrechts (siehe Kapitel 1).
Einschlägig sind also zum Beispiel die Gewerbeordnung, die Bauordnung oder das Ordnungsbehördengesetz (gelegentlich unter Hinzuziehung von Verordnungen, Satzungen oder Verwaltungsvorschriften, die zu ihrer Ausfüllung erlassen worden sind, mehr dazu in Kapitel 7). Die Begriffe Verwaltungsträger und Behörde finden Sie in Kapitel 4 näher erörtert.
Eine präzise Regelung der Zuständigkeit hat für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung mehrere Funktionen. Sie stellt sicher, dass
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sich immer eine und stets nur eine Behörde einer bestimmten Aufgabe annimmt;
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diese Behörde mit einem für die Aufgabe geschulten Personal und der erforderlichen Ausstattung versehen ist;
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Doppelarbeit und Kompetenzstreitigkeiten zwischen staatlichen Stellen vermieden werden;
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für den Bürger ersichtlich ist, an welche Behörde er sich wenden kann beziehungsweise von welcher Behörde er mit hoheitlichen Maßnahmen zu rechnen hat.
Die Verbandszuständigkeit
Als Verbandszuständigkeit wird die Zuweisung einer Aufgabe an einen Verwaltungsträger (vornehmlich also an Bund und Länder, Kreise und Gemeinden) bezeichnet. Eine Behörde darf naturgemäß nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsträgers, dem sie angehört, tätig werden.
Wichtige Regeln über die Verbandszuständigkeit finden sich im Grundgesetz. Art. 83 bis 87 GG regeln die Verbandszuständigkeit von Bund und Ländern. So bestimmt Art. 83 GG: »Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.« Eine solche »andere« Bestimmung, die die Verbandszuständigkeit des Bundes begründet, enthält beispielsweise Art. 87b Abs. 1 S. 1 GG. Dieser sieht vor, dass »die Bundeswehrverwaltung … in bundeseigener Verwaltung … geführt« wird. Ebenfalls die Verbandszuständigkeit betrifft Art. 28 Abs. 2 GG, der die Erledigung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft den Gemeinden zuweist.
Die sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit bezeichnet die Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs an ein bestimmtes Organ beziehungsweise eine Behörde des Verwaltungsträgers. Sie regelt also etwa die Frage, welche Behörde für die Schulaufsicht und welche für die Lebensmittelkontrolle zuständig ist. Man spricht hier auch von der Zuweisung einer Aufgabe.
Gemäß § 59 Thüringer Bauordnung liegt die Aufgabe der Bauaufsicht bei den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes. Nach Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sind für die Schulaufsicht bei öffentlichen Grund- und Mittelschulen die staatlichen Schulämter zuständig, die bei Kreisen und kreisfreien Gemeinden eingerichtet sind.
Die Zuweisung einer Aufgabe erlaubt es der Behörde zunächst nur, sich überhaupt mit einer bestimmten Angelegenheit zu befassen.
Die Zuweisung der Aufgabe besagt hingegen nicht, dass sich die Behörde bei der Aufgabenerfüllung aller erforderlichen Mittel bedienen darf. Hierzu gleich mehr unter dem Stichwort »Befugnis«.
Die örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit grenzt den räumlichen Tätigkeitsbereich der Behörden voneinander ab. Die Zuständigkeitsbezirke werden entweder vom Landesgesetzgeber oder nach gesetzlicher Ermächtigung von der Landesregierung festgelegt. § 3 VwVfG enthält zusätzlich allgemeine Aussagen über die örtliche Zuständigkeit.
§ 7 Abs. 4 Landesorganisationsgesetz Nordrhein-Westfalen ermächtigt die Landesregierung, Sitz und Bezirk der Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen des Landes festzulegen. Damit wird zum Beispiel geklärt, für welche Gebiete die Bezirksregierung Münster und die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig sind. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG legt fest, dass in Angelegenheiten von unbeweglichem Vermögen die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk das Vermögen liegt.
Die instanzielle Zuständigkeit
Die instanzielle Zuständigkeit betrifft die Verteilung der Zuständigkeit in einem mehrstufig gegliederten Behördenaufbau. Wie Sie in Kapitel 4 erfahren haben, ist die Verwaltung in den meisten Bundesländern dreistufig aufgebaut und besteht aus unteren Verwaltungsbehörden, einer oder mehreren Mittelbehörden und verschiedenen oberst...

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