Öffentliches Dienstrecht für die Bundespolizei
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Öffentliches Dienstrecht für die Bundespolizei

  1. 260 Seiten
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Öffentliches Dienstrecht für die Bundespolizei

Über dieses Buch

Maßgeschneidert für die Bundespolizei Dieses Lernbuch bietet eine umfassende Darstellung des Beamtenrechts aus der Sicht von Bundespolizeibeamtinnen und -beamten. Es basiert auf der Lehrtätigkeit der beiden Verfasser am bislang größten Aus- und Fortbildungszentrum der Bundespolizei (BPOLAFZ) in Bamberg. Die Autoren erläutern die Thematik anhand praxisnaher Beispiele mit bundespolizeilichem Bezug. Zusammenfassende Übersichten und Hinweise zu einschlägigen Gerichtsurteilen vermitteln anschaulich das (bundespolizeiliche) Beamtenrecht. Mit beamtenrechtlichem Rechtsvergleich Das Werk enthält außerdem einen Rechtsvergleich der beamtenrechtlichen Grundlagen der Bundesländer, um das Gesamtverständnis zu fördern. Beispielhaft für den Rechtsvergleich werden die beamtenrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern herangezogen. Denn spätestens seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 müssen sich die Landesbeamtinnen und Kommunalbeamtinnen und -beamten (auch) mit dem sog. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auseinandersetzen, das vom Bundestag und Bundesrat erlassen wurde. Konzipiert für: Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (BPOL) sowie für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte (vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst), die sich ausbildungsbeg- bzw. studienbegleitend weitergehendes Wissen aneignen wollen. Angesprochen sind aber auch Polizeifachlehrerinnen und Polizeifachlehrer in der Ausbildung und Fortbildung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Personalbereich und der Innenrevision, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von Disziplinarangelegenheiten und sonstige Interessierte aus Theorie und Praxis.

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Information

§ 1 – Beamtenrechtliche Grundlagen

1. Gesetzgebungskompetenzen

Zunächst ein Überblick zu den Gesetzgebungskompetenzen
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Landesrecht am Beispiel des Freistaates Bayern

1.1 Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Bundesbeamten nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG.
Auf dieser Grundlage sind unter anderem
das Bundesbeamtengesetz (nachfolgend BBG),
das Bundesdisziplinargesetz (BDG),
das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und
das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
ergangen.
Zusätzlich dazu sind auf Grundlage dieser Gesetze zahlreiche Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) erlassen worden, u. a. zu den Themen Laufbahnen1, Beihilfe2, Trennungsgeld3, Arbeitszeiten4, Nebentätigkeit5 sowie Erholungs6- und Sonderurlaub7.

1.2 Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die beiden wichtigsten konkurrierenden8 Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich des Beamtenrechts sind die Statusregelungskompetenzen (Art. 74 I Nr. 27 GG) sowie die Kompetenz für die Staatshaftung (Art. 74 I Nr. 25 GG).
Statusregelungskompetenz, Art. 74 I Nr. 27 GG
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[…]
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; […]
Der Bundesrat muss gemäß Art 74 II GG zustimmen. Im Rahmen dieser konkurrierenden Gesetzgebungskomptenz ist aber weder ein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung gemäß Art. 72 II GG zu „prüfen“, noch haben die Länder ein Abweichungsrecht gemäß Art. 72 III GG. Auf dieser Grundlage ist das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ergangen.
Die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung sind von der konkurrierenden Gesetzgebung ausdrücklich ausgenommen.
EXKURS
Beamtenstatusgesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) wurde zum 1. April 2009 weitgehend durch das BeamtStG abgelöst.9 Das BeamtStG gilt unmittelbar und bedarf demnach keiner Umsetzung durch Landesrecht.
Die Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung von beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts, insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel. Im Gesetz selbst finden sich z. B.
der Begriff der Dienstherrnfähigkeit (§ 2 BeamtStG)
Art, Dauer, Voraussetzung eines Beamtenverhältnisses sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe der Ernennung (§§ 3 bis 12 BeamtStG)
Regelungen zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung (§§ 13 bis 20 BeamtStG)
Voraussetzungen und Formen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§§ 21 bis 32 BeamtStG)
Grundlegende Statusrechte und Pflichten (§§ 33 bis 50 BeamtStG)
Wie oben bereits angedeutet, entfaltet das BeamtStG eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, da der Bund umfassend von seiner Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 27 GG Gebrauch gemacht hat. Dennoch haben die Länder die Möglichkeit, vom BeamtStG abweichende oder zumindest ergänzende Regelungen zu schaffen.
Beispiel:
In § 10 S. 1 BeamtStG wird als Voraussetzung für die Ernennung auf Lebenszeit geregelt, dass die Beamten sich in einer Probezeit bewähren müssen. Für die Probezeit gibt die Vorschrift einen Rahmen von mindestens sechs Monaten bis höchstens fünf Jahren vor. Die Länder müssen also eine Probezeit festlegen, können aber die Länge der Probezeit innerhalb dieser Spanne eigenständig regeln.
Für die Bundesbeamten beträgt die Probezeit grundsätzlich drei Jahre, § 11 I S. 3 BBG.
Für die Beamten des Freistaates Bayern beträgt die Probezeit grundsätzlich zwei Jahre, Art. 12 II S. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).
Staatshaftung, Art. 74 I Nr. 25 GG:
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[…]
25. die Staatshaftung; […]
Von dieser Kompetenz hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Grund liegt auch darin, dass sich die Amtshaftung im Wege des § 839 BGB auf bürgerliches Recht stützt (Art. 74 I Nr. 1 GG). Sollte der Bund ein solches Gesetz erlassen, so bedürfte dies der Zustimmung des Bundesrates, Art. 74 II GG.

1.3 Gesetzgebungskompetenzen der Länder

Seit der Föderalismusreform I 2006 sind die Bereiche
Laufbahnen,
Besoldung und
Versorgung
der Landes- und Kommunalbeamten von einer bundesrechtlichen Normierung ausgenommen. So verbleibt den Ländern die Verabschiedung eigener Landesbeamtengesetze.
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Freistaat Bayern.
Laufbahnrecht
Der Freistaat Bayern erließ ein Gesetz über die Leistungslaufbahnen und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten (Bereich Laufbahn). Eckpunkte10 waren bzw. sind:
Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden durch eine durchgehende Leistungslaufbahn ersetzt, in die entsprechend dem Schul- und Hochs...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhalt
  6. § 1 – Beamtenrechtliche Grundlagen
  7. § 2 – Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses
  8. § 3 – Dienstverrichtungsformen
  9. § 4 – Pflichten der Beamten
  10. § 5 – Disziplinarrecht
  11. § 6 – Grundzüge des Haftungsrechts
  12. § 7 – Dienstunfallrecht
  13. § 8 – Rechte der Beamten
  14. § 9 – Grundzüge des Bundespersonalvertretungsrechts
  15. § 10 – Beurteilungen
  16. Stichwortverzeichnis
  17. Abkürzungsverzeichnis
  18. Literaturverzeichnis
  19. Reihenanzeigen
  20. Neuerscheinungen