Jeder Bürger hat das Menschen- und Grundrecht, selbstbestimmt Art und Zeitpunkt seines Todes unter Einschluss der Hilfe Dritter festzulegen. Diesem Recht entspricht es, dass Suizid, Suizidversuch und Teilnahme am Suizid in Deutschland seit über 150 Jahren straflos sind. Mit dieser tiefverwurzelten Tradition bricht, wer die organisierte Freitodbegleitung durch Sterbehilfevereineunter Strafe stellen will. Dazu bedürfte es zwingender Gründe. Abstrakte Befürchtungen vom Tod als normaler Dienstleistung, als Geschäft oder als Teil einer neuen "Suizidkultur" genügen dafür nicht und gehen an den realen Bedürfnissen leidender Menschen vorbei. Der Autor zeigt auf, dass die bisherigen Gesetzentwürfe und rechtspolitischen Vorschläge, die organisierte Freitodbegleitung zu kriminalisieren, verfassungswidrig sind.

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Selbstbestimmung bis zuletzt
Rechtsgutachten zum Verbot organisierter Sterbehilfe
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Über dieses Buch
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Information
Anhang 1:
Stellungnahme von 147 deutschen Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrern zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe (15. April 2015)
I. Sterbehilfe ist ein moralisch wie rechtlich höchst sensibles Thema. Wir verstehen darunter jede Hilfe, die einer zumeist schwer erkrankten oder sterbenden Person im Hinblick auf ihren geäußerten oder mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihr einen ihren Vorstellungen entsprechenden menschenwürdigen Tod zu ermöglichen.
II. Mit Sorge beobachten wir politische Bestrebungen, im Zusammenhang mit der Sterbehilfe den Anwendungsbereich des Strafrechts auszuweiten. Mit der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren durch den Bundesgesetzgeber und die Gerichte erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe konterkariert. Die Vorschläge, welche in diese Richtung zielen, setzen vor allem bei der Tätigkeit einzelner Personen oder einiger weniger sog. „Sterbehilfe-Verei-nigungen“ an, deren Treiben als unseriös und gefährlich eingestuft wird. Das geltende Polizei- und Strafrecht stellen jedoch hinlänglich Mittel zur Verfügung, um gegen Aktivitäten vorzugehen, bei denen die Freiverantwortlichkeit des Suizids nicht hinreichend geprüft wird. Dagegen wäre es verfehlt, durch eine nicht hinlänglich reflektierte Ausweitung des Strafrechts auch solche Tätigkeitsfelder in einen Graubereich möglicher Strafbarkeit zu ziehen, die – wie das Arzt-Patienten-Verhältnis – auf Vertrauen gründen und ihrer Natur nach auf strafrechtliche Regulierungen sehr sensibel reagieren.
III. Folgende Punkte verdienen besondere Beachtung:
- Im Zusammenhang mit der Diskussion um die sog. passive und die indirekte Sterbehilfe ist schon lange anerkannt, dass ein vom Patienten artikulierter Sterbehilfewunsch zu beachten ist und entsprechend Sterbehilfe auch dann rechtlich zulässig ist, wenn sie im Ergebnis zu einer Verkürzung von Lebenszeit führt.
- In Hospizen und Palliativstationen wird tagtäglich organisiert Sterbehilfe geleistet. In vielen Fällen kommt es dabei zu einer Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit. Trotzdem ist die Tätigkeit dieser Einrichtungen uneingeschränkt positiv zu bewerten. Statt sie unnötig mit Strafbarkeitsrisiken zu hemmen, sollte ihre Arbeit durch großzügige finanzielle Hilfen unterstützt werden.
- Aus der Straflosigkeit des Suizids ergibt sich nach bewährten strafrechtsdogmatischen Regeln, dass auch die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist. Dies zu ändern würde zu einem Systembruch führen, dessen Auswirkungen nicht absehbar sind.
- Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Menschen, verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert, umfasst auch das eigene Sterben. Mit dem Patientenverfügungsgesetz aus dem Jahre 2009 hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich anerkannt. Eine Strafbarkeit der Suizidbeihilfe greift in das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ein. Der Grundsatz, dass Strafrecht ultima ratio sein muss, wird nicht beachtet.
- Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist seiner Natur nach nur eingeschränkt rechtlich regulierbar. Das gilt auch und gerade für das Strafrecht. Die Einführung einer Strafbarkeit von Ärzten wegen Beihilfe zum Suizid ist deshalb entschieden abzulehnen. Deren Grundrecht der Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG, umfasst auch das Verhältnis zwischen dem Arzt und dessen Patienten, so dass eine strafrechtliche Neuregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen ist.
- Das ärztliche Berufsrecht sollte nicht ärztliche Maßnahmen zu unterbinden suchen, die nach Maßgabe der Medizin- und Sozialethik sowie des Strafrechts zulässig und oft sogar positiv zu bewerten sind. Wir plädieren deshalb dafür, das Berufsrecht so zu vereinheitlichen, dass die Hilfe beim Suizid als ärztliche Gewissensentscheidung zulässig bleibt.
- Menschen mit einem Sterbewunsch benötigen in besonderer Weise Fürsorge und Begleitung. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid würde dagegen dazu führen, dass professionelle Hilfe, die gerade Ärzte und Ärztinnen leisten könnten, erschwert oder unmöglich wird, weil sich Beistehende aus Furcht vor einer Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden. Diese werden in den Brutal-Suizid gedrängt. Ziel muss es dagegen sein, möglichst viele Menschen mit Sterbewunsch zu erreichen, um so die Zahl der Suizide in Deutschland zu senken. Das Strafrecht ist dafür ein gänzlich ungeeignetes Mittel.
Diese Stellungnahme wird unterstützt (Stand 10. Mai 2015) von:
- Prof. Dr. Hans Achenbach, Universität Osnabrück
- Prof. Dr. Jörg Arnold, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau
- Prof. Dr. Susanne Beck, Universität Hannover
- Prof. Dr. Dr. Hauke Brettel, Philipps-Universität Marburg
- Prof. Dr. Werner Beulke, Universität Passau
- Prof. Dr. Dennis Bock, Christians-Albrechts-Universität Kiel
- Prof. Dr. Lorenz Böllinger, Universität Bremen
- Prof. Dr. Martin Böse, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
- Prof. Dr. Jens Bülte, Universität Mannheim
- Prof. Dr. Wilhelm Degener, Universität Hamburg
- Prof. Dr. Mark Deiters, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
- Prof. Dr. Friedrich Dencker, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
- Prof. Dr. Alfred Dierlamm, Universität Trier
- Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. Frieder Dünkel, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
- Prof. Dr. Udo Ebert, Friedrich-Schiller Universität Jena
- PD Dr. Lutz Eidam, LL.M. (UB), Goethe-Universität Frankfurt am Main
- Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. Volker Erb, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Albin Eser, M.C.J., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau
- Prof. Dr. Dr. h.c. Dirk Fabricius, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- PD Dr. Bijan Fateh-Moghadam, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
- Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Fincke, Universität Passau
- Prof. Dr. Thomas Fischer, Bundesgerichtshof, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
- Prof. Dr. Georg Freund, Philipps-Universität Marburg
- Prof. Dr. Wolfgang Frisch, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
- Prof. Dr. Helmut Frister, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
- Prof. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School Hamburg
- Prof. Dr. Klaus Geppert, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. Heinz Giehring, Universität Hamburg
- Prof. Dr. Sabine Gless, Universität Basel
- Prof. Dr. Ingke Goeckenjan, Ruhr-Universität Bochum
- Prof. Dr. Anette Grünewald, Humboldt-Universität zu Berlin
- Prof. Dr. Fritjof Haft, Eberhard-Karls-Universität Tübingen
- Prof. Dr. Monika Harms, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Prof. Dr. Bernhard Hardtung, Universität Rostock
- Prof. Dr. Pierre Hauck, Universität Trier
- Prof. Dr. Bernd Hecker, Universität Trier
- Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin
- Prof. Dr. Michael Heghmanns, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
- Prof. Dr. Bernd Heinrich, Humboldt-Universität zu Berlin
- Prof. Dr. Uwe Hellmann, Universität Potsdam
- Prof. Dr. Joachim Herrmann, Universität Augsburg
- Prof. Dr. Felix Herzog, Universität Bremen
- Prof. Dr. Michael Hettinger, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
- Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
- Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
- Prof. Dr. Katrin Höffler, Georg-August-Universität Göttingen
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Günther Jakobs, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
- Prof. Dr. Jan C. Joerden, Europa-Universität Viadrina Frankfurt an der Oder
- Prof. Dr. Johannes Kaspar, Universität Augsburg
- Prof. Dr. Erhard Kausch, Fachhochschule Münster
- Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner, Eberhard-Karls-Universität Tübingen
- Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
- Prof. Dr. Urs. Kindhäuser, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
- Prof. Dr. Christoph Knauer, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Prof. Dr. Ralf Kölbel, Ludwig-Maximilians-Universität München
- PD Dr. Erik Kraatz, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. Ralf Krack, Universität Osnabrück
- Prof. Dr. Arthur Kreuzer, Justus-Liebig-Universität Gießen
- Prof. Dr. Matthias Krüger, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Prof. Dr. Michael Kubiciel, Universität zu Köln
- Prof. Dr. Hans Kudlich, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
- Prof. Dr. Hermann Christoph Kühn, Universität Augsburg
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Heiner Kühne, Universität Trier
- Prof. Dr. Otto Lagodny, Universität Salzburg
- Prof. Dr. Werner Leitner, Universität Augsburg
- Prof. Dr. Heiko Lesch, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
- Prof. Dr. Hans Lilie, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Prof. Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld
- Prof. Dr. Klaus Lüderssen, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- PD Dr. Christoph Mandla, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Prof. Dr. Helmut Marquardt, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
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- Prof. Dr. Grischa Merkel, Universität Basel
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- Prof. Dr. Egon Müller, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
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- Prof. Dr. Dr. h.c. Heinz Müller-Dietz, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
- Prof. Dr. Bernd Müssig, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
- Prof. Dr. Wolfgang Naucke, Goethe-Universität Frankfurt am Main
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- Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- Prof. Dr. Dr. h.c. Harro Otto, Universität Bayreuth
- Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
- Prof. Dr. Walter Perron, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
- PD Dr. Helmut Pollähne, Universität Bremen
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- Prof. Dr. Cornelius Prittwitz, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn
- PD Dr. Jens Puschke, LL.M., Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
- Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M., Universität Passau
- Prof. Dr. Rudolf Rengier, Universität Konstanz
- Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Prof. Dr. Thomas Rönnau, Bucerius Law School Hamburg
- Prof. Dr. Klaus Rolinski, Universität Regensburg
- Prof. Dr. Henning Rosenau, Universität Augsburg
- Prof. Dr. Thomas Rotsch, Justus-Liebig-Universität Gießen
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Prof. Dr. Dorothea Rzepka, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- Prof. Dr. Frank Saliger, Eberhard-Karls-Universität Tübingen
- Prof. Dr. Helmut Satzger, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Prof. Dr. Hero Schall, Universität Osnabrück
- Prof. Dr. Uwe Scheffler, Europa-Universität Viadrina Frankfurt an der Oder
- Prof. Dr. Anja Schiemann, Deutsche Hochschule der Polizei Münster
- Prof. Dr. Horst Schlehofer, Universität Düsseldorf
- Prof. Dr. Roland Schmitz, Universität Osnabrück
- Prof. Dr. Heinz Schöch, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Prof. Dr. h.c. Wolfgang Schomburg, Durham University
- Prof. Dr. Edward Schramm, Friedrich-Schiller Universität Jena
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Georg-August-Universität Göttingen
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Friedrich-Christian Schroeder, Universität Regensburg
- Prof. Dr. Ulrich Schroth, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Prof. Dr. Lorenz Schulz, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- PD Dr. Antje Schumann, Universität Regensburg
- Prof. Dr. Frank Schuster, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
- Prof. Dr. Gerhard Seher, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. A...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- A. Anlass und Gang der Untersuchung
- B. Die Tätigkeit von Sterbehilfe Deutschland
- C. Zur Zulässigkeit der Kriminalisierung organisierter Freitodhilfe
- D. Alternativen zum Strafrecht
- E. Gesamtergebnis
- Anhang 1: Stellungnahme von 147 deutschen Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrern zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe (15. April 2015)
- Anhang 2: Gesetzentwurf Sensburg/Dörflinger Bundestags-Drucksache 18/5376
- Anhang 3: Gesetzentwurf Brand/Griese Bundestags-Drucksache 18/5373
- Anhang 4: Gesetzentwurf Künast/Sitte Bundestags-Drucksache 18/5375
- Anhang 5: Gesetzentwurf Hintze/Lauterbach Bundestags-Drucksache 18/5374
- Literaturverzeichnis
- Impressum
Häufig gestellte Fragen
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