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Fristen und Erklärungen

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An der Umsatzsteuer kommt kein Selbstständiger vorbei. In unserem Basisbeitrag zur Umsatzsteuer informieren wir Sie über das Wichtigste aus diesem Steuerbereich. Wir geben ihnen damit das Grundwissen an die Hand, über das Sie als Unternehmer verfügen sollten.Sie erfahren zum Beispiel, wann Ihr Unternehmer-Status beginnt und Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Insbesondere der Vorsteuerabzug ist dabei bares Geld wert. Von daher kann es nur heißen: So früh wie möglich damit beginnen.Unternehmer sind zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Obligatorisch ist zunächst eine Jahreserklärung, die auch Kleinunternehmer abzugeben haben. Zusätzlich müssen die meisten Selbstständigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Wir informieren Sie, in welchem Turnus Sie Voranmeldungen abzugeben haben.Die Höhe ihrer Umsatzsteuerschuld haben Unternehmer selbst zu ermitteln. Sie erfahren von uns, welche Umsatz- und Vorsteuerbeträge in welchem Voranmeldezeitraum anzugeben sind.In unserem Beitrag gehen wir auch auf die Bestandskraft von Umsatzsteuer-Festsetzungen ein. Gewöhnlich kann die Steuerfestsetzung vom Finanzamt noch Jahre später überprüft und rückwirkend geändert werden. Genauso gut kann aber auch ein Unternehmer nachträglich Vorsteuerbeträge geltend machen und dadurch seine Umsatzsteuerschuld rückwirkend senken.

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Basiswissen Umsatzsteuer: Fristen und Erklärungen
1 Systematik der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, im allgemeinen Sprachgebrauch auch Mehrwertsteuer genannt, gehört zu den wichtigsten Steuerarten, mit denen Sie als Selbstständiger zu tun haben. Denn als Unternehmer sind Sie verpflichtet, die Steuer mit Ihren Preisen von Ihren Kunden zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Gewöhnlich sind Sie als Unternehmer Steuerschuldner, wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens einen Gegenstand verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen. Sie stellen Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung und führen die Steuer an das Finanzamt ab. Im Regelfall ist damit die Umsatzsteuer für Sie kostenneutral.
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Tipp: Prüfen Sie unbedingt, ob Sie die Möglichkeit haben, beim Finanzamt die Istversteuerung zu beantragen. Dies bedeutet einen erheblichen Liquiditätsgewinn für Sie.
Es gibt auch Ausnahmen vom Prinzip, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Vor allem im Baubereich und bei Geschäften mit Ausländern kommt es regelmäßig zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Nicht der die Lieferung oder Dienstleistung ausführende Unternehmer ist dann Steuerschuldner, sondern der Abnehmer/Käufer, wenn er auch Unternehmer ist. Anstatt die Umsatzsteuer an den Lieferanten bzw. Dienstleister zu zahlen, wird sie ohne Umwege an das Finanzamt entrichtet.
Wenn Sie Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Unternehmer beziehen, kommen Sie ebenfalls mit der Umsatzsteuer in Berührung. Entscheidend ist dabei, ob Sie für Ihr Unternehmen einkaufen oder Privatkäufe erledigen. Kaufen Sie für Ihr Unternehmen ein, können Sie sich die dem anderen Unternehmer im vereinbarten Preis geschuldete Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurückholen. In diesem Fall ist diese Steuer für Sie kostenneutral und Sie können etwa bei der eigenen Preisgestaltung »netto« kalkulieren.
Die von einem Unternehmer beim Bezug von Produkten oder Dienstleistungen für sein Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer wird Vorsteuer genannt. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergeben sich keine finanziellen Belastungen für Sie. Entweder mindert die Vorsteuer die aus Ihren eigenen Verkäufen oder Dienstleistungen resultierende Umsatzsteuerschuld oder die Vorsteuer wird vom Finanzamt erstattet.
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Beispiel: Holger Schmitz betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Elektronikartikel und kauft bei seinem Großhändler einen Computer für 1.000,– € zzgl. 190,– € Umsatzsteuer. Den eingekauften PC veräußert Herr Schmitz im gleichen Kalendermonat an den Privatmann Rolf Siebert für 1.200,– € zzgl. 228,– € Umsatzsteuer.
Durch den Kauf des Computers wird Unternehmer Schmitz mit Umsatzsteuer (= Vorsteuer) in Höhe von 190,– € belastet. Durch den Weiterverkauf des Computers entsteht bei ihm eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 228,– €.
Herr Schmitz kann die 190,– € Vorsteuer von den von ihm geschuldeten 228,– € absetzen. Im Ergebnis verbleibt eine Verbindlichkeit in Höhe von 38,– € (228,– € ./. 190,– €), die Unternehmer Schmitz an das Finanzamt zu zahlen hat.
An diesem Beispiel wird auch deutlich, warum die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt wird. Im Ergebnis wird die Steuer auf den Rohgewinn des Unternehmers (»Mehrwert«) erhoben. Im Beispiel sind dies die 200,– € Differenz zwischen dem Nettoeinkaufs- und dem Nettoverkaufspreis (200,– € × 19 % = 38,– €).
Die Umsatzsteuer kann aber auch bei Unternehmern ein Kostenfaktor sein. Ist die von Ihnen als Unternehmer ausgeführte Leistung von der Umsatzsteuer befreit, scheidet im Gegenzug der Vorsteuerabzug regelmäßig aus.
Kleinunternehmer dürfen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Aus diesem Grund sind sie auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die an andere Unternehmer für Leistungen gezahlte Umsatzsteuer wirkt sich daher auch bei Kleinunternehmern kostenerhöhend aus.
2 Der Unternehmer
Der Begriff des Unternehmers ist im Umsatzsteuerrecht von zentraler Bedeutung. Denn Leistungen können nur dann zu Umsatzsteuer führen, wenn sie von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Also muss geklärt werden, wer ist Unternehmer, was gehört zum Unternehmen und wann beginnt bzw. endet die Unternehmerschaft.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG,
  • wer (= Prüfung der Unternehmerfähigkeit)
  • eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (= nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht)
  • selbstständig ausübt (Abgrenzung zur Unselbstständigkeit).
2.1 Dann sind Sie Unternehmer
Die Unternehmerfähigkeit
Die Unternehmerfähigkeit ist bei natürlichen Personen in aller Regel unproblematisch. Sogar minderjährige Kinder und unter Betreuung stehende Personen können Unternehmer sein. Daran ändert auch nichts, dass sie rechtlich vertreten werden müssen, etwa durch die Eltern.
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Beispiel: Die neunjährige Marie ist Eigentümer eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Geschäftshauses, welches sie von ihrem Großvater geerbt hat. Die Mietverträge werden in ihrem Namen von ihren Eltern abgeschlossen. Marie ist zivilrechtlich nicht geschäftsfähig (§ 104ff. BGB). Gleichwohl ist sie als natürliche Person unternehmerfähig. Weil die Mietverträge im Namen von Marie geschlossen werden, ist sie selbst Vermieter und damit Unternehmer. Die Eltern hingegen sind als gesetzliche Vertreter keine Unternehmer, auch wenn sie für Marie die anfallenden steuerlichen Pflichten erfüllen müssen (§ 34 AO). Hierzu zählen z.B. die Abgabe von Steuererklärungen und auch die Zahlung der Umsatzsteuer aus Maries Mitteln.
Wenn Sie sich als Selbstständiger mit einer anderen (natürlichen) Person geschäftlich zusammentun, ist zu unterscheiden. Beschränkt sich die Zusammenarbeit beispielsweise auf die gemeinsame Nutzung von Räumen oder Arbeitsmitteln und tritt jeder für sich weiterhin gegenüber Außenstehenden als Leistender auf, ist jeder von Ihnen Unternehmer. Hier liegt dann eine reine sog. Innengesellschaft vor. Bieten Sie hingegen als Personenvereinigung gegenüber Dritten Ihre Leistungen an, kann diese Vereinigung Unternehmer (Außengesellschaft) sein (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Eine Personenvereinigung ist auf jeden Fall selbst als Unternehmer anzusehen, wenn es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt (§ 705 BGB). Eine solche liegt vor, wenn Sie sich mit anderen Personen vertraglich verabreden, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Beispielsweise kann dies das gemeinsame Vermieten einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie sein.
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Beispiel: Die Eheleute Jan und Ute Horn arbeiten beide als Angestellte. Sie haben eine gewerblich nutzbare Immobilie errichten lassen, die beiden gemeinsam gehört. Nach Fertigstellung wird die Immobilie an einen Fotografen zur Nutzung als Fotostudio vermietet. Noch vor Erwerb des Grundstücks, auf dem die Immobilie errichtet wurde, haben die Eheleute miteinander einen schriftlichen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen. Als gemeinsamen Zweck haben sie darin die Herstellung und das Vermieten der Immobilie vereinbart. Weiterhin haben die Eheleute einen Mietvertrag zwischen der Gesellschaft als Vermieter einerseits und dem Fotografen als Mieter andererseits abgeschlossen. Als Miete wurde monatlich 2.000,– € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer vereinbart.
Gegenüber dem Fotografen als Leistungsempfänger tritt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Schuldner der Leistung (Vermietung) auf. Das Grundstück ist Gesamthandsvermögen der Gesellschaft geworden (§ 719 BGB). Die Gesellschaft ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Weil sie die Umsatzgrenze des § 19 UStG (Kleinunternehmer) überschreitet, haben die Eheleute für die Gesellschaft Steuererklärungen abzugeben. Hierin können Sie die für die Errichtung der Immobilie der Gesellschaft in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend machen.
Zurzeit unklar ist, wer als Unternehmer anzusehen ist, wenn es sich bei der leistenden Personenvereinigung »nur« um eine Gemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft) handelt. Dies wäre im vorigen Beispiel der Fal...

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