Fall 1: „Im schönen Portugal“
Schwerpunkte: Vertrag von Lissabon, Übertragung der Hoheitsgewalt auf die Europäische Union, Verfassungsbeschwerde, Integrationsverantwortung, Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Überprüfbarkeit der Urteile des EuGH durch das BVerfG
Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU einigten sich im Oktober 2007 in Lissabon auf einen neuen Rahmenvertrag für die EU. Dieser wird unterteilt in einen Vertrag über die Europäische Union (EUV) und einen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Durch Ratifizierung des Vertragswerks in allen seinerzeit 27 Mitgliedstaaten sollte die Integration in der EU weiter gestärkt werden.
Im Vertrag von Lissabon sind unter anderem enthalten:
-
zahlreiche Kompetenzerweiterungen für die EU gegenüber den Mitgliedstaaten
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die Auflösung des Säulenmodells mit der Folge der (begrenzten) Supranationalisierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
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ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren gemäß Art. 48 EUV
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ein dezidierter Kompetenzkatalog (Artt. 3 – 6 AEUV)
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in Art. 6 EUV Regelungen bezüglich der Grundrechte der Europäischen Union
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in Art. 5 EUV die Prinzipien der Subsidiarität und der begrenzten Einzelermächtigung
Diesbezüglich wird ein Zustimmungsgesetz von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Die Beteiligung des Bundestages wird zudem durch ein Begleitgesetz zum Zustimmungsgesetz gesichert. In diesem Begleitgesetz sind zahlreiche Informationspflichten der Bundesregierung und Vetorechte für den Bundestag geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland werden das Zustimmungsgesetz und das Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im Bundestag und im Bundesrat verabschiedet.
G als wahlberechtigter deutscher Staatsbürger ist über die bevorstehende Ratifizierung des Vertrags von Lissabon empört und wendet sich direkt an das Bundesverfassungsgericht. Er ist der Meinung, dass seine Stimme als Stimme eines demokratisch orientierten Bürgers in einem demokratisch ausdifferenzierten Deutschland stetig weniger wert werde und er zugleich weniger Einfluss auf die ständigen schlechten Nachrichten „aus Brüssel“ nehmen könne. Zwar mag das Grundgesetz europarechtsfreundlich ausgestaltet sein, jedoch sieht G sich als Konservativer i.S.d. Grundgesetzes und meint, die Verfassungsidentität innerhalb deutscher Souveränität würde schwinden. Deshalb sei das Zustimmungsgesetz verfassungswidrig.
Außerdem sei das Begleitgesetz hinsichtlich der Befugnisse des nationalen Parlaments nicht hinreichend weit ausgestaltet. Bei dem Vertragsänderungsverfahren i.S.d. Art. 48 EUV müsse der Bundestag umfangreicher beteiligt werden. Die bisherige Regelung, nach der nach Zustimmung zum Vertrag von Lissabon ein Schweigen des Bundestages und des Bundesrates genüge, reiche nicht aus. Es sei zumindest eine aktive Mitwirkung des Bundestages erforderlich. Deshalb sei auch das Begleitgesetz verfassungswidrig.
1. Komplex: Ausgangskonstellation
Wird G mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg haben?
2. Komplex: Zusatzfrage
G ist der Meinung, ein neues Urteil des EuGH sei von den Kompetenzen der
EU nicht mehr gedeckt. Unter welchen Voraussetzungen kann G vor dem Bundesverfassungsgericht ein Handeln der EU außerhalb ihrer Kompetenzen rügen?
3. Bearbeitungsvermerk
Im 2. Komplex sind verfassungsprozessuale Aspekte nicht zu prüfen. Die Kompetenzergänzungsklausel i.S.d. Art. 352 AEUV ist im Rahmen einer etwaigen Kompetenz-Kompetenz nicht zu berücksichtigen.
4. Vertiefung
BVerfGE 35, 1; 4, 157; BVerfGE 123, 267; vgl. BVerfGE 47, 253, 269; 89, 155, 171; BVerfGE 112, 50/60; BVerfGE 114, 258, 279; vgl. BVerfGE 102, 147: Bananenmarkt nach Solange II; BVerfG, Beschluss vom 6. 7. 2010 – 2 BvR 2661/06; Honeywell; vgl. EuGH, Gutachten 1/91, EWR-Abkommen, Slg. 1991, S. I-6079 Rn 51.
Gliederung
- 1.
-
Komplex: Ausgangskonstellation
- A.
-
Zulässigkeit
- I.
-
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- II.
-
Verfahrensabhängige Zulässigkeitsvoraussetzungen
- 1.
-
Beschwerdefähigkeit
- 2.
-
Beschwerdegegenstand
- 3.
-
Beschwerdebefugnis
- a)
-
Verfassungsrechtliches Recht des G
- aa)
-
Gefahr der Aushöhlung der Parlamentskompetenz
- bb)
-
Personelle Legitimation
- b)
-
Selbstbetroffenheit und gegenwärtige Betroffenheit
- c)
-
Unmittelbare Betroffenheit
- 4.
-
Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
- a)
-
Rechtswegerschöpfung
- b)
-
Keine Subsidiarität
- 5.
-
Form, Antrag und Frist
- III.
-
Zwischenergebnis
- B.
-
Begründetheit
- I.
-
Schutzbereichseingriff
- II.
-
Rechtfertigung (+/–)
- 1.
-
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon
- a)
-
Formelle Verfassungsmäßigkeit
- aa)
-
Zuständigkeit
- (1)
-
Völkerrechtlicher Vertrag (–)
- (2)
-
Unionsrecht
- bb)
-
Verfahren
- cc)
-
Form
- dd)
-
Zwischenergebnis
- b)
-
Materielle Verfassungsmäßigkeit (–)
- aa)
-
Strukturvorgaben i.S.d. Art. 23 GG
- bb)
-
Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG
- (1)
-
Demokratieprinzip i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG (–)
- (a)
-
Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
- (b)
-
Begrenzte Einzelermächtigung
- (c)
-
Anspruch des Bürgers auf Teilhabe an der öffentlichen Gewalt
- (d)
-
Grenze in der Übertragung
- (e)
-
Zwischenergebnis (+/–)
- (2)
-
Rechtsstaatsprinzip (–)
- c)
-
Zwischenergebnis (–)
- 2.
-
Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon (–)
- a)
-
Formelle Verfassungsmäßigkeit
- b)
-
Materielle Verfassungsmäßigkeit (–)
- C.
-
Annahme
- D.
-
Ergebnis (+/–)
- 2.
-
Komplex: Zusatzfrage
Lösungsvorschlag
Die folgende Lösung ist als Lösungsvorschlag zu verstehen und ausführlicher, als es in der Klausurbearbeitung verlangt werden kann. Aufgrund der wissenschaftlichen Freiheit können andere Lösungswege vertreten werden, soweit sie dogmatisch begründbar sind. Die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur sowie die das Verständnis fördernden Randbemerkungen sind in der Examensklausur auszusparen. Die Abkürzung „Alt.“ steht für Alternativfall, nicht für Alternative.
1. Komplex: Ausgangskonstellation
Die Verfassungsbeschwerde des G hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Anders als im Verwaltungsrecht muss nicht der Terminus Sachurteils- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen verwendet werden, weil das BVerfG nur bei enumerativ zugewiesenen Verfahren zuständig und weder eine § 65 Abs. 2 VwGO noch eine § 17a Abs. 2 GVG vergleichbare Norm ersichtlich ist. § 17a Abs. 2 GVG ist in verfassungsrechtlichen Verfahren nicht anwendbar.
A. Zulässigkeit (+)
Die Verfassungsbeschwerde kann zulässig sein.
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (+)
Das Bundesverfassungsgericht muss für die Verfassungsbeschwerde zuständig sein. Das Bundesverfassungsgericht ist für ein Verfahren zuständig, wenn eine ausdrückliche Zuweisung besteht. Verfassungsbeschwerden sind dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG zugewiesen. Das Bundesverfassungsgericht ist für die Verfassungsbeschwerde des G zuständig.
II. Verfahrensabhängige Zulässigkeitsvoraussetzungen (+)
Es ist sinnvoll, auf der ersten Gliederungsebene eine Überschrift „Verfahrensabhängige Zulässigkeitsvoraussetzungen“ zu bilden, um herauszustellen, dass jedes dem BVerfG enumerativ zugewiesene Verfahren von eigenständigen Voraussetzungen abhängig ist. Zudem erfolgt eine Angleichung an verwaltungsrechtliche Verfahren, in denen auch besondere Sachurteils- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen zu
Die verfahrensabhängigen Voraussetzungen i.S.d. §§ 90 ff. BVerfGG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 GG der dem Bundesverfassungsgericht enumerativ zugewiesenen Verfassungsbeschwerde müssen erfüllt sein.
Ungeschickt wäre es, die Überschrift „Parteifähigkeit“ anstelle der „Beschwerdefähigkeit“ zu wählen, weil der Begriff Partei häufig mit einem Zwei-Parteien-Prozess assoziiert wird. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch kein kontradiktorisches Verfahren.
1. Beschwerdefähigkeit (+)
G kann beschwerdefähig sein. Beschwerdefähig ist, wer geeignet ist, an dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde beteiligt zu sein – gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG ist dies „Jedermann“. Jedermann ist jeder, der Träger von Grundrechten ist, also auch G als natürliche Person, der Träger von Rechten – unter anderem der Freiheitsgrundrechte und des Wahlrechts – sein kann.
2. Beschwerdegegenstand (+)
Beschwerdegegenstand i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt sein. Dass alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt erfasst sind, ergibt sich unter anderem aus den §§ 93, 95 Abs. 1 S. 2 BVerfGG. Gegenstände der Verfassungsbeschwerde des G können das Zustimmungsgesetz und das Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon als Akte der Legislative sein. Dazu müssten sie Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können.
Problematisch ist, dass für eine Verfassungsbeschwerde ein Akt erforderlich ist, welcher bereits abgeschlossen ist, weil anderenfalls seitens des Bundesverfassungsgerichts ungerechtfertigt in die Kompetenzen anderer Gewalten eingegriffen werden könnte. Gemäß Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Gesetz erst wirksam, wenn es vom Bundespräsidenten ausgefertigt, vom Bundeskanzler gemäß Art. 58 S. 1 GG gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Insoweit könnte davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht vor der Ratifizierung über die Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes entscheiden darf. Allerdings ist einerseits ein effektives Mitwirken der Bundesrepublik Deutschland im besonderen Völkerrecht gemäß Art. 32 GG unter Mitwirkung der Organe im Innenverhältnis i.S.d. Art. 59 GG erforderlich, andererseits eine effektive Mitwirkung an der Europäischen Union. Eine solche Mitwirkung einerseits als Bundesstaat i.S.d. Art. 20 Abs. 1 GG im Außenverhältnis, andererseits der Organe im Binnenrecht ist nur möglich, wenn das Bundesverfassungsgericht als Judikative und Hüter der Verfassung im Binnenrecht vor der Ratifizierung mit der Folge einer möglichen Bindung auch im Außenverhältnis vor dem Eintritt der Bindungswirkung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheiden kann.
Zudem gehört die Ratifizierung zwar zum Gesetzgebungsverfahren, jedoch erfolgt diese bei „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetzen“, sodass auch ein nicht ratifiziertes Gesetz zumindest eine Vollendungsvorstufe erreicht hat. In praktischer Konkordanz zu dem sich unter anderem aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rechtsstaatsprinzip ist § 90 Abs. 1 BVerfGG verfassungskonform auszulegen und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG derart zu beachten, dass eine Verfassungsbeschwerde vor der Ratifizierung möglich ist, wenn es um Zustimmungen auf völkerrechtlicher Ebene geht, damit eine verfassungswidrige völkerrechtliche Bindung durch das Bundesverfassungsgericht verhindert werden kann (BVerfGE 35, 1; 4, 157).
Somit sind das Zustimmungs- und das Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon Beschwerdegegenstände.
3. Beschwerdebefugnis (+)
G muss gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt sein. Beschwerdebefugt i.S.d. § 90...