Bei der Betrachtung der gegenwärtigen philosophischen Debatte lässt sich ein wiederaufkeimendes Interesse an der Gesellschaftstheorie von Karl Marx registrieren, welches nicht nur auf die Feuilletons beschränkt bleibt, sondern sich auch auf den akademischen Bereich erstreckt.1 Die Auseinandersetzung mit seiner Theorie oder spezifischen Denkmotiven hieraus erfolgt dabei zumeist in einer direkten Anknüpfung an aktuelle gesellschaftspolitische oder soziale Fragestellungen, die vor dem Hintergrund des Krisengeschehens einer globalisierten Wirtschaft und ihrer Auswirkungen auf den gesellschaftlichen Lebenszusammenhang erwachsen. Mit der Anknüpfung an die Marx‘sche Gesellschaftstheorie verbindet sich die Hoffnung, ein kritisches Verständnis des kapitalistischen Wirtschaftssystems zu gewinnen, zugleich aber auch den Blick für „Alternativen zum Kapitalismus“ freizulegen.2 Entsprechend strukturiert stellt sich dann auch die Interpretations- und Rezeptionslandschaft dar, deren Schwerpunkte die ökonomische Kapitalanalyse, Politik, Ideologiekritik und Entfremdungsproblematik bilden.3 Augenscheinlich wenig Aufmerksamkeit dagegen genießt die Auseinandersetzung mit dem Recht im Werk Marxens, das, sofern es überhaupt eine explizite Thematisierung erfährt, bestenfalls im Klangschatten ökonomischer oder sozialphilosophischer Betrachtungen tangiert wird. Deutlich wird dies nicht zuletzt anhand der Zeitschriftenartikel und Sammelbände, die in jüngerer Zeit erschienen sind.4 Dieses Bild fügt sich nahtlos in die gesamte Rezeptionsgeschichte ein, in der das Recht nie über die ihm anheimfallende Rolle eines „Stiefkind[es]“ der Marx-Forschung hinauszugelangen vermochte.5 Bemerkenswert ist dies vor allem vor dem Hintergrund von Forschungsmeinungen, die gerade eine Nähe bzw. Zusammengehörigkeit zwischen der ökonomischen Kapital- und der Staatskritik explizit herausstellen, d. h. also jenem Werkteil, der auch die Auseinandersetzung mit dem Recht beinhaltet, zumal sich die Anknüpfung an eine kritische Gesellschaftstheorie stets auch Rechenschaft über die institutionellen Konsequenzen sollte geben können, die ihr Verfasser mit seiner Kritik verbunden hat.6 Zu berücksichtigen wäre schlussendlich auch, dass Marx zunächst ein Studium der Jurisprudenz aufnahm und sich erst im weiteren Verlauf dieses Studiums der Philosophie und anderen Wissenschaften zuzuwenden begann. Ungeachtet dieser Punkte tritt eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Rechtsdenken Marxens in der Forschung jedoch hinter das Primat der Ökonomiekritik zurück und beschränkt die Betrachtung des Rechts auf eine bloße Randnotiz. Gründe für diese defizitäre Forschungslage sind zum einen darin zu sehen, dass Marx selbst keine systematische Rechts- und Staatstheorie hinterlassen hat. Vielmehr kommt seinen Erörterungen des Rechts ein nur fragmentarischer Charakter zu, da sie als einzelne Textstellen über die Publikationen und Exzerpte des gesamten Oeuvres verstreut liegen.7 Zum anderen sind auch die theoretischen Schwierigkeiten zu nennen, die eine Auseinandersetzung mit dem „Kernstück marxistischer Rechtstheorie“ bereitet, der auf dem Primat der Ökonomiekritik aufbauenden „Basis-Überbau-Lehre“.8 Zu guter Letzt bilden Recht und Staat dann gerade die Werkteile, die am ehesten mit dem Kainsmal realsozialistischer Instrumentalisierungen behaftet sind.9 Des Weiteren wird in der Forschung aber auch immer wieder herausgestellt, dass sich mit dem Wegfall des zentralen weltanschaulichen Schismas der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erstmals auch die Chance einer von diesen ideologischen Blockaden unabhängigen Rezeption der Theorie bietet, die eine Freisetzung ihrer „kritische[n] Kraft“ und „gesellschaftskritischen Potentiale“ ermöglicht.10 In Bezug auf das Rechtsdenken bei Marx steht die Ergreifung dieser Chance bislang noch aus.
Eine umfassende Rekonstruktion des Rechtsdenkens, die den verschiedenen Aspekten seiner Thematisierung im Werk von Marx Rechnung tragen will, muss die werkbiographisch relevante Bedeutung der Philosophie Hegels einbeziehen, das Verhältnis zwischen den tendenziell eher rechts- und staatstheoretischen Frühschriften und der späteren ökonomie- und politiklastigeren Werkphase bestimmen sowie auch die Werkteile an der Peripherie einbeziehen (Zeitungsartikel, politische Korrespondenz etc.), deren Beachtung aufgrund der ohnehin wenig reichhaltigen Quellenlage unverzichtbar scheint.11 Um sicherzustellen, dass diese Faktoren im Rahmen einer Rekonstruktion auch Berücksichtigung finden, drängt sich eine entwicklungsgeschichtliche Methode auf, die den Weg der Herausbildung und der Weiterentwicklung der Auseinandersetzung mit dem Recht ausgehend von der frühesten Phase des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zur späteren Werkphase des Londoner Exils nachzeichnet. Eine solche bislang noch nicht vorliegende Rekonstruktion bietet zum einen die Möglichkeit eine alternative Perspektive auf die im Rahmen der Forschung zur Marx'schen Rechtstheorie auftretenden Fragestellungen einzunehmen sowie überhaupt erst Fragen aufzuwerfen, die noch keinen Einzug in die Debatte haben finden können: Wie ist die Entwicklung des Rechtsdenkens im Ausgang vom Hegel'schen Rechtsverständnis zu sehen? Verficht Marx in seinem Werkverlauf einen Rechtsbegriff, der sich an den rechtsphilosophischen Bestimmungen Hegels orientiert? Welche Rolle kommt der rechtsphilosophischen Vermittlung Eduard Gans' dabei zu? Lässt sich eine Kontinuität des Rechtsdenkens im Gesamtwerk feststellen? In welchem Verhältnis steht das Rechtsdenken zur Ökonomiekritik? Ist die Rechtsauffassung Marxens auf eine bloße Kritik des Rechts reduzierbar? Welche Position vertritt Marx in Bezug auf das moderne Recht? Hält er an der Vorstellung institutionalisierter Individualrechte fest? Bietet das Rechtsdenken die rechtsphilosophische Grundlage für eine hierauf zu entwickelnde normative Rechtstheorie? Zum anderen vermeidet eine umfassende Zusammenstellung die Gefahr, disjecta membra vereinzelter Rechtserörterungen im Werk zur Grundlage des gesamten Rechtsverständnisses zu verklären. Erst unter dieser Voraussetzung eröffnet sich der Weg zu einem unverfälschten und vollständigen Bild des gesamten Rechtsdenkens Marxens. Das Fehlen einer solchen Rekonstruktion gilt bislang noch als „Desiderat“.12
Die bisherige Forschungslage zum Recht im Werk von Marx bleibt auf unvollständige oder systematische Rekonstruktionen beschränkt, die auf einer selektiven Rezeptionspraxis aufbauen. Eine holistische Perspektive auf die Komplexität des Marx'schen Rechtsdenkens wird so aber von vornherein ausgeschlossen und Raum für interpretative „Mißbildungen“ geschaffen, die seinem Rechtsverständnis einen nur instrumentellen Charakter zusprechen oder gar einen „Rechtsnihilismus“ attestieren.13 Vor allem aber mangelt es an einer umfassenden Rekonstruktion des Rechtsdenkens, die eine dezidierte Verhältnisbestimmung der Rechtsbetrachtungen Marxens zur Rechtsphilosophie Hegels beinhaltet.
Ausgangspunkt und prägendes Signum der Rezeptionsgeschichte bildet die Auseinandersetzung mit dem Recht bei Marx, die im Kontext der erfolgreichen Oktoberrevolution in den 1920er und 30er Jahren in der Sowjetunion erfolgte. Wichtigster Vertreter und „Haupt der sowjetischen Rechtstheorie“ war Eugen Paschukanis, dessen 1924 erschienenes Hauptwerk Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe die Debatte maßgeblich beeinflussen sollte.14 Locus classicus und Orientierungspunkt seiner Betrachtungen bildete die von Lenin 1917 veröffentlichte Schrift Staat und Revolution.15 In Anlehnung an populäre Textstellen aus den Schriften von Friedrich Engels wird hier der These vom Absterben des Staates auf einer höheren Entwicklungsstufe der kommunistischen Gesellschaft im Kontext politischer Umwälzungsprozesse eine breite Wahrnehmung eröffnet.16 Dieses Postulat eines institutionellen Suizids, den eine gesellschaftliche Veränderung auf kommunistischer Basis in den Augen Lenins zu vollziehen habe, beinhaltet letztlich einen Zustand gesellschaftlichen Zusammenlebens, der einer Notwendigkeit rechtlicher Normierungen vollends entbehrt.17 Hieran anknüpfend entwickelt Paschukanis seine marxistische Theorie des Rechts, die vor allem dessen ideologische Funktion in ihren Fokus rückt und auf dieser Grundlage einen Versuch begründet, die Rechtsform parallel zur Entwicklung der Warenform im Kapital herauszuarbeiten.18 Mit der konsequenten Ableitung des Rechts aus der Ökonomie bleibt seine Theorie aber auf die kritische Dimension der Rechtsbetrachtung Marxens beschränkt und mündet letztlich in jener vollständigen Negation der Institution des Rechts, die bereits in Staat und Revolution postuliert wurde.19 Genauer betrachtet verfällt die reduktionistische Theorie Paschukanis' in einen rechtlichen Ökonomismus, dessen Abnabelung von der philosophischen Grundlage des Marx'schen Rechtsdenkens nicht nur einer affirmativen Bezugnahme zum Recht jeden Raum nimmt, sondern eine vollständige Entwurzelung des Individuums als Rechtsperson vollzieht.20
Mit Beginn der sechziger Jahre setzte in den westlichen Ländern eine kritische Auseinandersetzung mit der sowjetischen Rechtstheorie ein. Ungeachtet dieser Kritik verblieb das Augenmerk der Auseinandersetzung weiterhin auf dem Schwerpunkt der ideologischen Rechtskritik im Kontext der ökonomischen Schriften. Bedeutung erlangte vor allem die im Zuge der theoretischen Neuinterpretation des „strukturalen Marxismus“ Louis Althussers durch Nicos Poulantzas in seinen Arbeiten bewirkte Lesart des Verhältnisses von Ökonomie und Recht.21 Aufbauend auf einem epistemologischen Bruch, den Marx im Übergang zum Historischen Materialismus gegenüber seiner an Hegel ausgerichteten philosophischen Frühphase vollzogen habe, wird durch die strukturale Rekonstruktion der Theorie eine Perspektive geschaffen, die Poulantzas als relative Autonomie des Rechts begreift und die eine vollständige Reduktion des Rechts auf die Ökonomie nicht mehr zulässt.22 Ungeachtet dieser Flexibilisierung des Verhältnisses von Ökonomie und Recht führt die Fokussierung auf die Rechtskritik der Kapitalanalyse und die Annahme eines vollständigen Bruchs mit den rechtsphilosophischen Überlegungen der frühen Schriften Marxens zu einer nur verkürzten Betrachtung seines Rechtsdenkens, die die positive Bestimmung und normative Bedeutung des Rechts für das Individuum gar nicht erst in den Blick zu nehmen vermag.23 Gleiches gilt für die Ansätze Oskar Negts und Alessandro Barattas, die ausgehend vom ökonomischen Spätwerk eine materialistische Rechtstheorie zur Bestimmung des ökonomischen Klasseninhalts des Rechts zu entwickeln versuchen, die zugleich die ideologische Funktion des bürgerlichen Rechts offenlegt.24 Zwar verweist Negt entgegen dem Absterbepostulat auf eine Fortdauer des Rechts auch unter postbürgerlichen Produktionsbedingungen, schafft es mangels des Einbezugs der frühen Schriften aber nicht, eine positive Rechtsbestimmung der Marx'schen Theorie zu rekonstruieren.25 Im Ergebnis verzichten sowohl Poulantzas als auch Negt und Baratta auf eine entwicklungsgeschichtliche Betrachtung des Marx'schen Rechtsdenkens und beschränken sich ganz auf eine systematische Analyse spezifischer Werkausschnitte, die den Zugriff auf das kritische Potenzial der an Hegel anknüpfenden rechtsphilosophischen Grundlagen bereits im Ansatz blockiert.
Eine weitere Richtung dieser Zeit repräsentieren die Ansätze, die die Rekonstruktion einer marxistischen Rechtstheorie mit der kritisch reflektierteren Marx-Interpretation Jürgen Habermas' verbinden.26 Zentral hierbei zeigt sich der Rekonstruktionsversuch der Rechtstheorie Marxens, den Wolf Paul als ei...