Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive
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Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive

für Prüfung und Berufseinstieg

Felix Bruckert, Michael Frey

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  1. 280 páginas
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Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive

für Prüfung und Berufseinstieg

Felix Bruckert, Michael Frey

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Información del libro

Inhalt dieses Lehrbuches sind die typischen und wichtigsten staatsrechtlichen Elemente in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung - allen voran die Grundrechte. Im ersten Teil werden sie zunächst überblicksweise dargestellt und ihr Aussagegehalt für die Verwaltung erläutert, bevor der Schwerpunkt auf die Einbettung in der Fallbearbeitung gelegt wird. Daran schließt sich eine zusammenfassende Übersicht über die relevantesten Grundrechte an. Im zweiten Teil werden die zuvor vorgestellten Elemente anhand 14 praxisnaher Fälle vertieft. Fünf weitere Fälle sind kostenlos online verfügbar.Die knappe und prägnante Darstellung wird ergänzt durch Beispiele, Merkkästen und Vertiefungshinweise. So wird ein systematischer Zugang zum Staatsrecht ermöglicht, der auf Wiederholungen und stufenweisem Vertiefen des Erlernten basiert. Im Fokus steht die fallorientierte Umsetzung der staatsrechtlichen Elemente, was Leserinnen und Lesern dieses Buches die Umsetzung erleichtern soll. Sofern Landesrecht zur Anwendung kommt, wird beispielhaft das baden-württembergische verwendet.

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Información

Año
2021
ISBN
9783170409385
Edición
1
Categoría
Diritto

Zweiter TeilFallübungen

Als Ergänzung zu den im Buch abgedruckten Fällen können die folgenden Fälle online unter http://dl.kohlhammer.de/978-3-17-040936-1 abgerufen werden:
Online-Fall 1 Zwergenweitwurf
Online-Fall 2 Real-life Big Brother
Online-Fall 3 Soldaten sind Mörder
Online-Fall 4 Zu früher Stunde sollt ihr gehen
Online-Fall 5 Zahltag bei der Feuerwehr

1. FallVerspätete Hundesteuer

Schwierigkeitsgrad: schwer

Sachverhalt

212In der Gemeinde G wird der Kämmerer K eingestellt. Er gilt als neue Hoffnung, um die Löcher Haushalt zu stopfen. K fällt unmittelbar auf, dass die Gemeinde keine Hundesteuer erhebt. Er rät dem Bürgermeister Mitte 2020, eine entsprechende Satzung zu erlassen. Dem sind die vielen Hunde in der Gemeinde längst ein Dorn im Auge. K entwirft eine Satzung u. a. mit folgendem Inhalt:
§ 1Steuergegenstand, -schuldner und -pflichtiger
(1) Das Halten eines über sechs Monate alten Hundes ist steuerpflichtig.
(2) Steuerschuldner und -pflichtiger ist Halter des Hundes. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf das erstmalige Halten eines über sechs Monate alten Hundes folgt.
§ 2Erhebung
(1) Die Steuerschuld entsteht am 1. Januar.
(2) Die Hundesteuer wird als Jahressteuer im Voraus für das Kalenderjahr erhoben. Sie wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Führt die Erhebung zu einer unerträglichen Härte für den Steuerpflichtigen, kann von ihr abgesehen werden.
§ 3Steuersatz
Die Höhe der Steuer beträgt 100 € für den ersten sowie 150 € für jeden weiteren Hund.
[…]
§ 6Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
In der folgenden Zeit haben jedoch K und der Bürgermeister vor allem mit dem neuen Haushaltsplan einiges um die Ohren, sodass der Satzungsentwurf liegen bleibt. Kurz nach Neujahr 2021 setzt der Bürgermeister die Satzung rechtzeitigt auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung und kündigt die künftige auf der Website und im Gemeindeblatt Regelung an. Sie wird ordnungsgemäß vom Gemeinderat beschlossen, vom Bürgermeister ausgefertigt und am 1. März 2021 bekannt gegeben.
Daraufhin sieht sich der zuständige Sachbearbeiter S gezwungen an alle Hundehalter der Gemeinde entsprechende Festsetzungsbescheide für die Hundesteuer ab dem 1. Januar 2020 zu erlassen. Ganz wohl ist ihm dabei nicht, er rechnet mit viel Widerstand in der Bevölkerung. Er hört daher zuvor alle Hundebesitzer schriftlich an. Auch Udo Unbedacht wurde am 5. März 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Udo hat seit dem 1. Februar 2018 einen Hund. Er antwortet auf die Anhörung, dass die Hundesteuersatzung rechtswidrig sei. Das gelte sowohl für das aktuelle Jahr 2021 aber vor allem für das bereits abgeschlossene Jahr 2020. Auch findet er es „komisch“, dass drei Gemeinderäte selbst Hundehalter sind und an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Letztlich beantragt er „hilfsweise“ eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 S. 3 der Satzung.
Aufgabe 1
Fertigen Sie ein Gutachten zur Frage an, ob S gegen U einen Festsetzungsbescheid für 2020 und 2021 erlassen kann.
Aufgabe 2
Entwerfen Sie den Bescheid an den Hundehalter Udo Unbedacht.
Zusatzfrage
Angenommen die Satzung wäre im Gesamten rechtswidrig und eine Ausnahme nicht einschlägig. Müsste die Behörde die Satzung dennoch befolgen und die Steuer festsetzen? Was wären ihre Handlungsalternativen?
Bearbeitungsvermerk
Gebührenfragen sind nicht zu prüfen.

Lösung Aufgabe 1

A.Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung

213Gegen H kann ein Festsetzungsbescheid erlassen werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Vorbehalt des Gesetzes) und die materiellen und formellen Voraussetzungen eingehalten sind.
I.Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung
214Als Rechtsgrundlage kommt § 78 Abs. 1 GemO BW i. V. m. § 9 Abs. 3 S. 1 KAG BW und § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (HSS) in Betracht. Taugliche Rechtsgrundlage für eine Verwaltungshandlung mit belastender Wirkung kann aber nur eine rechtmäßige Rechtsgrundlage sein. Gegen die Rechtmäßigkeit der HSS bestehen bedenken.
Rechtmäßig ist sie nur, wenn sie ihrerseits auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt ist und die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen.
1.Ermächtigungsgrundlage für die Steuersatzung
215Gemeinden regeln gem. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV BW, § 4 Abs. 1 GemO BW die örtlichen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Sie können zu diesem Zweck auch abstrakt-generelle Regelungen in Form einer Satzung erlassen (Satzungs­autonomie).1 Dieses Recht wird für Abgabensatzungen in §§ 9 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 KAG BW gewährleistet. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinde, eine Steuersatzung zu erlassen, liegt damit vor.
216Merke:
Die Satzungsautonomie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV BW, § 4 Abs. 1 GemO BW) umfasst das Recht, Satzungen zur Regelung der eigenen Angelegenheiten zu erlassen. Davon ist nicht das Recht umfasst, in Grundrechte einzugreifen. Will die Gemeinde eine Satzung erlassen, die in Grundrechte eingreift, bedarf sie einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Im Fall ist das §§ 9 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 KAG BW.
2.Materielle Voraussetzungen für die Steuersatzung
217a) Tatbestandsvoraussetzungen. Die HSS muss in materieller Hinsicht den Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage entsprechen. Bei einer Hundesteuer handelt es sich gem. § 9 Abs. 3 KAG BW um eine Gemeindesteuer und damit um eine Kommunalabgabe i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG BW.
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG BW2 soll die Satzung insb. den Kreis der Steuerschuldner (Hundehalter) und den Gegenstand (Halten eines Hundes) der Steuer umfassen, der in § 1 HSS ordnungsgemäß geregelt ist. Sie soll auch Maßstab und Satz der Steuer enthalten, Maßstab ist als Anzahl der Hunde festgelegt und Satz der Steuer mit 100 € bzw. 150 € pro Hund. Zuletzt soll die Satzung auch Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld festlegen, dies ist in § 2 Abs. 2 HSS geregelt.
218b) Rechtsfolge. Die Gemeinde ist gem. § 78 Abs. 1 GemO BW und §§ 9 Abs. 3, 2 Abs. 1 KAG BW zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet.3 Da die Erhebung eine Satzung voraussetzt, ist sie auch zum Erlass der Satzung („Ob“) verpflichtet.
In welchem Umfang die Gemeinde die Hundesteuer regelt („Wie“), liegt in ihrem Ermessen. Dabei hat sie die gesetzlichen Grenzen zu beachten. Das zum 1. Januar 2020 rückwirkende Inkrafttreten könnte gegen das sog. Rückwirkungsverbot verstoßen, das sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt.4
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine sog. echte (rechtsfolgenanknüpfende) oder unechte (tatbestandsanknüpfende) Rückwirkung handelt.5 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn in einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang nachträglich eingegriffen wird.6 Hier überwiegt regelmäßig das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des Rechts, sodass sie grundsätzlich rechtswidrig ist. Eine unechte Rückwirkung greift in bereits begonnene aber noch nicht abgeschlossene Vorgänge ein und entwertet die Rechtsposition dadurch nachträglich.7 Hier besteht kein regelmäßig überwiegendes Vertrauen des Betroffenen, sodass eine unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig ist, sie muss jedoch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes verhältnismäßig sein.8
219aa) Steuerschuld 2020. Ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Steuerschuld bereits abgeschlossen ist oder noch andauert. Aus § 2 Abs. 1, 2 HSS ergibt sich, dass die Steuerschuld für 2020 mit dem 1. Januar 2020 begann und für das Kalender...

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