212In der Gemeinde G wird der KĂ€mmerer K eingestellt. Er gilt als neue Hoffnung, um die Löcher Haushalt zu stopfen. K fĂ€llt unmittelbar auf, dass die Gemeinde keine Hundesteuer erhebt. Er rĂ€t dem BĂŒrgermeister Mitte 2020, eine entsprechende Satzung zu erlassen. Dem sind die vielen Hunde in der Gemeinde lĂ€ngst ein Dorn im Auge. K entwirft eine Satzung u. a. mit folgendem Inhalt:
§ 1Steuergegenstand, -schuldner und -pflichtiger
(1) Das Halten eines ĂŒber sechs Monate alten Hundes ist steuerpflichtig.
(2) Steuerschuldner und -pflichtiger ist Halter des Hundes. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf das erstmalige Halten eines ĂŒber sechs Monate alten Hundes folgt.
§ 2Erhebung
(1) Die Steuerschuld entsteht am 1. Januar.
(2) Die Hundesteuer wird als Jahressteuer im Voraus fĂŒr das Kalenderjahr erhoben. Sie wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fĂ€llig. FĂŒhrt die Erhebung zu einer unertrĂ€glichen HĂ€rte fĂŒr den Steuerpflichtigen, kann von ihr abgesehen werden.
§ 3Steuersatz
Die Höhe der Steuer betrĂ€gt 100 ⏠fĂŒr den ersten sowie 150 ⏠fĂŒr jeden weiteren Hund.
[âŠ]
§ 6Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
In der folgenden Zeit haben jedoch K und der BĂŒrgermeister vor allem mit dem neuen Haushaltsplan einiges um die Ohren, sodass der Satzungsentwurf liegen bleibt. Kurz nach Neujahr 2021 setzt der BĂŒrgermeister die Satzung rechtzeitigt auf die Tagesordnung der nĂ€chsten Gemeinderatssitzung und kĂŒndigt die kĂŒnftige auf der Website und im Gemeindeblatt Regelung an. Sie wird ordnungsgemÀà vom Gemeinderat beschlossen, vom BĂŒrgermeister ausgefertigt und am 1. MĂ€rz 2021 bekannt gegeben.
Daraufhin sieht sich der zustĂ€ndige Sachbearbeiter S gezwungen an alle Hundehalter der Gemeinde entsprechende Festsetzungsbescheide fĂŒr die Hundesteuer ab dem 1. Januar 2020 zu erlassen. Ganz wohl ist ihm dabei nicht, er rechnet mit viel Widerstand in der Bevölkerung. Er hört daher zuvor alle Hundebesitzer schriftlich an. Auch Udo Unbedacht wurde am 5. MĂ€rz 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Udo hat seit dem 1. Februar 2018 einen Hund. Er antwortet auf die Anhörung, dass die Hundesteuersatzung rechtswidrig sei. Das gelte sowohl fĂŒr das aktuelle Jahr 2021 aber vor allem fĂŒr das bereits abgeschlossene Jahr 2020. Auch findet er es âkomischâ, dass drei GemeinderĂ€te selbst Hundehalter sind und an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Letztlich beantragt er âhilfsweiseâ eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 S. 3 der Satzung.
Aufgabe 1
Fertigen Sie ein Gutachten zur Frage an, ob S gegen U einen Festsetzungsbescheid fĂŒr 2020 und 2021 erlassen kann.
Aufgabe 2
Entwerfen Sie den Bescheid an den Hundehalter Udo Unbedacht.
Zusatzfrage
Angenommen die Satzung wĂ€re im Gesamten rechtswidrig und eine Ausnahme nicht einschlĂ€gig. MĂŒsste die Behörde die Satzung dennoch befolgen und die Steuer festsetzen? Was wĂ€ren ihre Handlungsalternativen?
Bearbeitungsvermerk
GebĂŒhrenfragen sind nicht zu prĂŒfen.