Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive
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Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive

fĂŒr PrĂŒfung und Berufseinstieg

Felix Bruckert, Michael Frey

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  1. 280 pages
  2. German
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Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive

fĂŒr PrĂŒfung und Berufseinstieg

Felix Bruckert, Michael Frey

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À propos de ce livre

Inhalt dieses Lehrbuches sind die typischen und wichtigsten staatsrechtlichen Elemente in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung - allen voran die Grundrechte. Im ersten Teil werden sie zunĂ€chst ĂŒberblicksweise dargestellt und ihr Aussagegehalt fĂŒr die Verwaltung erlĂ€utert, bevor der Schwerpunkt auf die Einbettung in der Fallbearbeitung gelegt wird. Daran schließt sich eine zusammenfassende Übersicht ĂŒber die relevantesten Grundrechte an. Im zweiten Teil werden die zuvor vorgestellten Elemente anhand 14 praxisnaher FĂ€lle vertieft. FĂŒnf weitere FĂ€lle sind kostenlos online verfĂŒgbar.Die knappe und prĂ€gnante Darstellung wird ergĂ€nzt durch Beispiele, MerkkĂ€sten und Vertiefungshinweise. So wird ein systematischer Zugang zum Staatsrecht ermöglicht, der auf Wiederholungen und stufenweisem Vertiefen des Erlernten basiert. Im Fokus steht die fallorientierte Umsetzung der staatsrechtlichen Elemente, was Leserinnen und Lesern dieses Buches die Umsetzung erleichtern soll. Sofern Landesrecht zur Anwendung kommt, wird beispielhaft das baden-wĂŒrttembergische verwendet.

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Informations

Année
2021
ISBN
9783170409385
Édition
1
Sujet
Diritto

Zweiter TeilFallĂŒbungen

Als ErgÀnzung zu den im Buch abgedruckten FÀllen können die folgenden FÀlle online unter http://dl.kohlhammer.de/978-3-17-040936-1 abgerufen werden:
Online-Fall 1 Zwergenweitwurf
Online-Fall 2 Real-life Big Brother
Online-Fall 3 Soldaten sind Mörder
Online-Fall 4 Zu frĂŒher Stunde sollt ihr gehen
Online-Fall 5 Zahltag bei der Feuerwehr

1. FallVerspÀtete Hundesteuer

Schwierigkeitsgrad: schwer

Sachverhalt

212In der Gemeinde G wird der KĂ€mmerer K eingestellt. Er gilt als neue Hoffnung, um die Löcher Haushalt zu stopfen. K fĂ€llt unmittelbar auf, dass die Gemeinde keine Hundesteuer erhebt. Er rĂ€t dem BĂŒrgermeister Mitte 2020, eine entsprechende Satzung zu erlassen. Dem sind die vielen Hunde in der Gemeinde lĂ€ngst ein Dorn im Auge. K entwirft eine Satzung u. a. mit folgendem Inhalt:
§ 1Steuergegenstand, -schuldner und -pflichtiger
(1) Das Halten eines ĂŒber sechs Monate alten Hundes ist steuerpflichtig.
(2) Steuerschuldner und -pflichtiger ist Halter des Hundes. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf das erstmalige Halten eines ĂŒber sechs Monate alten Hundes folgt.
§ 2Erhebung
(1) Die Steuerschuld entsteht am 1. Januar.
(2) Die Hundesteuer wird als Jahressteuer im Voraus fĂŒr das Kalenderjahr erhoben. Sie wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fĂ€llig. FĂŒhrt die Erhebung zu einer unertrĂ€glichen HĂ€rte fĂŒr den Steuerpflichtigen, kann von ihr abgesehen werden.
§ 3Steuersatz
Die Höhe der Steuer betrĂ€gt 100 € fĂŒr den ersten sowie 150 € fĂŒr jeden weiteren Hund.
[
]
§ 6Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
In der folgenden Zeit haben jedoch K und der BĂŒrgermeister vor allem mit dem neuen Haushaltsplan einiges um die Ohren, sodass der Satzungsentwurf liegen bleibt. Kurz nach Neujahr 2021 setzt der BĂŒrgermeister die Satzung rechtzeitigt auf die Tagesordnung der nĂ€chsten Gemeinderatssitzung und kĂŒndigt die kĂŒnftige auf der Website und im Gemeindeblatt Regelung an. Sie wird ordnungsgemĂ€ĂŸ vom Gemeinderat beschlossen, vom BĂŒrgermeister ausgefertigt und am 1. MĂ€rz 2021 bekannt gegeben.
Daraufhin sieht sich der zustĂ€ndige Sachbearbeiter S gezwungen an alle Hundehalter der Gemeinde entsprechende Festsetzungsbescheide fĂŒr die Hundesteuer ab dem 1. Januar 2020 zu erlassen. Ganz wohl ist ihm dabei nicht, er rechnet mit viel Widerstand in der Bevölkerung. Er hört daher zuvor alle Hundebesitzer schriftlich an. Auch Udo Unbedacht wurde am 5. MĂ€rz 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Udo hat seit dem 1. Februar 2018 einen Hund. Er antwortet auf die Anhörung, dass die Hundesteuersatzung rechtswidrig sei. Das gelte sowohl fĂŒr das aktuelle Jahr 2021 aber vor allem fĂŒr das bereits abgeschlossene Jahr 2020. Auch findet er es „komisch“, dass drei GemeinderĂ€te selbst Hundehalter sind und an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Letztlich beantragt er „hilfsweise“ eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 S. 3 der Satzung.
Aufgabe 1
Fertigen Sie ein Gutachten zur Frage an, ob S gegen U einen Festsetzungsbescheid fĂŒr 2020 und 2021 erlassen kann.
Aufgabe 2
Entwerfen Sie den Bescheid an den Hundehalter Udo Unbedacht.
Zusatzfrage
Angenommen die Satzung wĂ€re im Gesamten rechtswidrig und eine Ausnahme nicht einschlĂ€gig. MĂŒsste die Behörde die Satzung dennoch befolgen und die Steuer festsetzen? Was wĂ€ren ihre Handlungsalternativen?
Bearbeitungsvermerk
GebĂŒhrenfragen sind nicht zu prĂŒfen.

Lösung Aufgabe 1

A.RechtmĂ€ĂŸigkeit der Steuerfestsetzung

213Gegen H kann ein Festsetzungsbescheid erlassen werden, wenn dafĂŒr eine Rechtsgrundlage besteht (Vorbehalt des Gesetzes) und die materiellen und formellen Voraussetzungen eingehalten sind.
I.Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung
214Als Rechtsgrundlage kommt § 78 Abs. 1 GemO BW i. V. m. § 9 Abs. 3 S. 1 KAG BW und § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (HSS) in Betracht. Taugliche Rechtsgrundlage fĂŒr eine Verwaltungshandlung mit belastender Wirkung kann aber nur eine rechtmĂ€ĂŸige Rechtsgrundlage sein. Gegen die RechtmĂ€ĂŸigkeit der HSS bestehen bedenken.
RechtmĂ€ĂŸig ist sie nur, wenn sie ihrerseits auf eine ErmĂ€chtigungsgrundlage gestĂŒtzt ist und die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen.
1.ErmĂ€chtigungsgrundlage fĂŒr die Steuersatzung
215Gemeinden regeln gem. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV BW, § 4 Abs. 1 GemO BW die örtlichen Angelegenheiten in eigener ZustĂ€ndigkeit. Sie können zu diesem Zweck auch abstrakt-generelle Regelungen in Form einer Satzung erlassen (Satzungs­autonomie).1 Dieses Recht wird fĂŒr Abgabensatzungen in §§ 9 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 KAG BW gewĂ€hrleistet. Eine ErmĂ€chtigungsgrundlage fĂŒr die Gemeinde, eine Steuersatzung zu erlassen, liegt damit vor.
216Merke:
Die Satzungsautonomie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV BW, § 4 Abs. 1 GemO BW) umfasst das Recht, Satzungen zur Regelung der eigenen Angelegenheiten zu erlassen. Davon ist nicht das Recht umfasst, in Grundrechte einzugreifen. Will die Gemeinde eine Satzung erlassen, die in Grundrechte eingreift, bedarf sie einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Im Fall ist das §§ 9 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 KAG BW.
2.Materielle Voraussetzungen fĂŒr die Steuersatzung
217a) Tatbestandsvoraussetzungen. Die HSS muss in materieller Hinsicht den Tatbestandsvoraussetzungen der ErmÀchtigungsgrundlage entsprechen. Bei einer Hundesteuer handelt es sich gem. § 9 Abs. 3 KAG BW um eine Gemeindesteuer und damit um eine Kommunalabgabe i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG BW.
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG BW2 soll die Satzung insb. den Kreis der Steuerschuldner (Hundehalter) und den Gegenstand (Halten eines Hundes) der Steuer umfassen, der in § 1 HSS ordnungsgemĂ€ĂŸ geregelt ist. Sie soll auch Maßstab und Satz der Steuer enthalten, Maßstab ist als Anzahl der Hunde festgelegt und Satz der Steuer mit 100 € bzw. 150 € pro Hund. Zuletzt soll die Satzung auch Entstehung und FĂ€lligkeit der Steuerschuld festlegen, dies ist in § 2 Abs. 2 HSS geregelt.
218b) Rechtsfolge. Die Gemeinde ist gem. § 78 Abs. 1 GemO BW und §§ 9 Abs. 3, 2 Abs. 1 KAG BW zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet.3 Da die Erhebung eine Satzung voraussetzt, ist sie auch zum Erlass der Satzung („Ob“) verpflichtet.
In welchem Umfang die Gemeinde die Hundesteuer regelt („Wie“), liegt in ihrem Ermessen. Dabei hat sie die gesetzlichen Grenzen zu beachten. Das zum 1. Januar 2020 rĂŒckwirkende Inkrafttreten könnte gegen das sog. RĂŒckwirkungsverbot verstoßen, das sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt.4
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine sog. echte (rechtsfolgenanknĂŒpfende) oder unechte (tatbestandsanknĂŒpfende) RĂŒckwirkung handelt.5 Eine echte RĂŒckwirkung liegt vor, wenn in einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang nachtrĂ€glich eingegriffen wird.6 Hier ĂŒberwiegt regelmĂ€ĂŸig das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des Rechts, sodass sie grundsĂ€tzlich rechtswidrig ist. Eine unechte RĂŒckwirkung greift in bereits begonnene aber noch nicht abgeschlossene VorgĂ€nge ein und entwertet die Rechtsposition dadurch nachtrĂ€glich.7 Hier besteht kein regelmĂ€ĂŸig ĂŒberwiegendes Vertrauen des Betroffenen, sodass eine unechte RĂŒckwirkung grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig ist, sie muss jedoch unter BerĂŒcksichtigung des Vertrauensschutzes verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein.8
219aa) Steuerschuld 2020. Ob eine echte oder unechte RĂŒckwirkung vorliegt, hĂ€ngt daher davon ab, ob die Steuerschuld bereits abgeschlossen ist oder noch andauert. Aus § 2 Abs. 1, 2 HSS ergibt sich, dass die Steuerschuld fĂŒr 2020 mit dem 1. Januar 2020 begann und fĂŒr das Kalender...

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