Fall 1: Angetrunkener FuĂballfan
Schwerpunkte: Platzverweis, Generalklausel, Gewahrsam, Dauer des Gewahrsams zum Zwecke der IdentitÀtsfeststellung, Zwang, Sofortvollzug und gestrecktes Verfahren
Sachverhalt:
Der Busbahnhof von A-Stadt ist regelmĂ€Ăig Treffpunkt fĂŒr jugendliche FuĂballfans aus A-Stadt und Umgebung. Im Bereich des Busbahnhofes â wo es hĂ€ufig zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen kommt â sind zahlreiche Polizeibeamte eingesetzt. Im Zusammenhang mit zurĂŒckliegenden Spielen hatten Fans wiederholt Pyrotechnik gezĂŒndet. Mehrere Personen waren verletzt worden.
PK A und PK B werden wĂ€hrend des (FuĂball-)Einsatzes im Vorfeld des Spiels von dem Busfahrer F um Hilfe gebeten. In seinem Bus randaliert der 19-jĂ€hrige angetrunkene Z, der trotz mehrfacher Aufforderung des F nicht bereit ist, den Bus zu verlassen. Als PK A den Z auffordert, den Bus zu verlassen, wird er von ihm unvermittelt tĂ€tlich angegriffen. Mittels eines SprĂŒhstoĂes aus seinem ReizstoffsprĂŒhgerĂ€t (RSG) kann er den Angriff abwehren. AnschlieĂend wird Z gewaltsam aus dem Bus transportiert. WĂ€hrend der Busfahrer seine Fahrt fortsetzt, randaliert Z weiter und ist nicht zu beruhigen. So pöbelt er Passanten an und fordert gegnerische Fans zum âStreetfightâ heraus. Z soll daraufhin dem Polizeigewahrsam zugefĂŒhrt werden. Er ist nicht bereit, der MaĂnahme Folge zu leisten und weigert sich vehement, sich in den Streifenwagen zu begeben.
Z wird daraufhin von den Beamten krĂ€ftig an den Armen gepackt und in den Streifenwagen gezerrt. Im Streifenwagen erkennt er die Aussichtslosigkeit seiner Aktionen und âfĂŒgt sich seinem Schicksalâ.
Aufgabe:
Beurteilen Sie rechtsgutachtlich die von der Polizei getroffenen MaĂnahmen.
â Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses
â Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A
â Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus
â Gewahrsam
â Zwang (Durchsetzung Gewahrsam)
Hinweis: Die örtliche ZustÀndigkeit als formelles Erfordernis kann unterstellt werden.
Lösung:
A. Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses
I. ErmÀchtigungsgrundlage
Ein Platzverweis ist ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).1 Nach a. A. handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG).2 Ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird indes abgelehnt, weil von den Adressaten nicht verlangt wird, an einem bestimmten Ort zu verbleiben und deshalb nicht in die Fortbewegungsfreiheit eingegriffen wird.3 Nicht eingegriffen wird vorliegend in das Grundrecht auf FreizĂŒgigkeit (Art. 11 GG).4 Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine prĂ€ventiv-polizeiliche MaĂnahme (§ 1 PolG NRW), die sich als Verwaltungsakt darstellt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW).5 § 34 PolG NRW ist eine sog. BefehlsermĂ€chtigung. Derlei (Befehls-)ErmĂ€chtigungen rechtfertigen den Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt).
II. Formelle RechtmĂ€Ăigkeit
Die MaĂnahme dient der Gefahrenabwehr. Die sachliche ZustĂ€ndigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren fĂŒr die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Relevant sind nur solche Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit drohen. Die SicherheitsgĂŒter lassen sich in kollektive (IntegritĂ€t der Rechtsordnung und FunktionsfĂ€higkeit des Staates) und in die individuellen SicherheitsgĂŒter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen) einteilen.6 Gefahr ist eine Sachlage, die einen Schaden fĂŒr die öffentliche Sicherheit erwarten lĂ€sst. Das ist insbesondere gegeben, wenn ein tatsĂ€chliches Geschehen den Schluss rechtfertigt, dass möglicherweise individuelle Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit usw. einer Person oder das Sicherheitsgut âRechtsordnungâ zu Schaden kommen könnten. Die Gefahr besteht hier fĂŒr andere Businsassen und fĂŒr die Rechtsordnung (Körperverletzung, Hausfriedensbruch). Die Abwehr von Gefahren fĂŒr die Rechtsordnung liegt grundsĂ€tzlich im öffentlichen Interesse (Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit). Die VerhĂŒtung von Straftaten ist eine originĂ€re polizeiliche Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Soweit Polizeibeamte gestĂŒtzt auf § 34 PolG NRW Verwaltungsakte erlassen, sind die allgemeinen Regeln des VwVfG NRW zu berĂŒcksichtigen, insbesondere die §§ 28, 37 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Verwaltungsakt ist entsprechend § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt zu geben. Gem. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mĂŒndlich oder in anderer Weise erlassen werden.
III. Materielle RechtmĂ€Ăigkeit
1. Tatbestandliche Voraussetzungen der ErmÀchtigungsgrundlage
Der Platzverweis ist in § 34 Abs. 1 PolG NRW geregelt. Er dient der Abwehr der im Einzelfall bestehenden (konkreten) Gefahr. Z randaliert im Bus. Er ist trotz mehrfacher Aufforderung des Busfahrers (F) nicht bereit, den Bus zu verlassen. Dadurch begeht er einen Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 2. Alt. StGB.7 Die Gefahr besteht also fĂŒr die Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit, d. h. die Rechtsordnung wird bei weiterem Verweilen des Z im Bus weiterhin verletzt, und zwar auch dann, wenn kein Strafantrag gestellt wird; dieser ist nur Verfahrensvoraussetzung. Die Gefahr ist konkret. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW liegen demnach vor.
2. Besondere Form-/Verfahrensvorschriften
Das Gesetz hat keine speziellen Form- und Verfahrensvorschriften vorgesehen.
3. Adressatenregelung
Die VerfĂŒgung hat sich gegen den richtigen Adressaten gerichtet. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht (§ 4 Abs. 1 PolG NRW).8
4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen ErmÀchtigungsgrundlage
a) Rechtsfolge entspricht der ErmÀchtigungsgrundlage
Zugelassene Rechtsfolge ist das vorĂŒbergehende Verweisen einer Person von einem Ort bzw. ein vorĂŒbergehendes Zutrittsverbot. Der Platzverweis ist vorliegend nur vorĂŒbergehend, d. h. Z hat â im Rahmen des geltenden Rechts (!) â die theoretische Möglichkeit der RĂŒckkehr.
b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)
§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthĂ€lt mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. VerstöĂe sind hier nicht ersichtlich.
c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)
Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemĂ€Ăen ErmessensausĂŒbung, insbesondere eine Missachtung der GrundsĂ€tze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
d) ĂbermaĂverbot (§ 2 PolG NRW)
aa) Geeignetheit
Eine MaĂnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Geeignet ist die MaĂnahme, die rechtlich und tatsĂ€chlich möglich ist und den erstrebten Erfolg herbeifĂŒhrt oder zumindest fördert. Die VerfĂŒgung muss die Gefahr (voraussichtlich) vollstĂ€ndig beseitigen können. Dass die VerfĂŒgung letztendlich nicht befolgt wurde, spielt keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, dass die MaĂnahme den gewĂŒnschten Erfolg sicher herbeifĂŒhrt. Die Beamten konnten aber von der objektiven Zwecktauglichkeit der VerfĂŒgung ausgehen. Das ist ausreichend. HĂ€tte Z die VerfĂŒgung befolgt, also den Bus auf Aufforderung der Beamten verlassen, wĂ€re die Gefahr beseitigt gewesen.
bb) Erforderlichkeit
Der Grundsatz der Erforderlichkeit beinhaltet, dass von mehreren möglichen und geeigneten MaĂnahmen diejenigen zu wĂ€hlen sind, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintrĂ€chtigen. Eine MaĂnahme als polizeiliche VerfĂŒgung entspricht bereits einer sehr geringen EingriffsqualitĂ€t. Eine andere â ebenso mögliche und geeignete â MaĂnahme ist hier nicht denkbar.
cc) VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit i. e. S.
Die MaĂnahme darf nicht zu einem Nachteil fĂŒhren, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar auĂer VerhĂ€ltnis steht. Die Beurteilung setzt eine GĂŒterabwĂ€gung voraus, d. h. das eingeschrĂ€nkte Grundrecht darf objektiv nicht höher einzustufen sein als das Recht, das geschĂŒtzt werden soll. EingeschrĂ€nkt wird durch den Platzverweis die allgemeine Handlungsfreiheit des Z. Andererseits wird dadurch die Rechtsordnung geschĂŒtzt. Der Schutz der Rechtsordnung, die das Zusammenleben im Staat ermöglicht, hat zudem einen erheblichen Stellenwert.9 Eine AbwĂ€gung fĂŒhrt daher nicht zu einem MissverhĂ€ltnis, d. h. die MaĂnahme steht nicht auĂer VerhĂ€ltnis zum angestrebten Zweck.
IV. Ergebnis
Die Platzverweisung war rechtmĂ€Ăig.
Parallelnormen zu § 34 PolG NRW (Platzverweis): § 38 BPolG; § 54 BKAG; § 27a Abs. 1 BWPolG; Art. 16 BayPAG; § 29 ASOG Bln; § 16 BbgPolG; § 14 BremPolG; § 12a HambSOG; § 31 HSOG; § 52 MVSOG; § 17 NdsSOG; § 13 RhPfPOG; § 12 SPolG; § 21 SĂ€chsPolG; § 36 LSASOG; § 201 SchlHLVwG; § 18 ThĂŒrPAG
B. Abwehr des Angriffs (Z) mit...