Private Unfallversicherung
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Private Unfallversicherung

André Naumann, Volker Dittrich

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  1. 218 pages
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Private Unfallversicherung

André Naumann, Volker Dittrich

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Dieses Buch stellt medizinische Fragestellungen im Rahmen der privaten Unfallversicherung fĂŒr erst- und weiterbehandelnde Ärzte und Gutachter dar. Es beinhaltet erforderliche Atteste fĂŒr die Geltendmachung von AnsprĂŒchen ebenso wie spezialisierte Berichte. Über elektronisches Zusatzmaterial haben Versicherer und KrankenhĂ€user sowie niedergelassene Ärzte Zugriff zu den speziellen Berichten.

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Informations

Éditeur
De Gruyter
Année
2018
ISBN
9783110387315

1Einleitung

Die private Unfallversicherung ist eine eigenstÀndige und mit vielen Facetten ausgestaltete Sparte der privaten Versicherungsbranche. Im Kern geht es darum, dem Versicherten Geld zu zahlen, wenn im Rahmen von versicherten Ereignissen eine GesundheitsschÀdigung eingetreten ist. Welche Leistungen dann im Einzelnen zu erbringen sind, hÀngt von der konkreten Ausgestaltung des Vertrags, der Behandlung, der erlittenen Verletzung und bzw. oder der verbliebenen SchÀdigung ab.
Daraus ergibt sich eine aufeinander aufbauende medizinische und juristische PrĂŒfung. Mediziner, Juristen und Versicherungskaufleute mĂŒssen hier auf einer gemeinsamen Basis agieren. Das Zusammenspiel fĂŒhrt in der Praxis immer wieder zu VerstĂ€ndnisschwierigkeiten.
Die Versicherer verwenden derzeit ĂŒberwiegend jeweils eigene Berichte mit unterschiedlichen Formulierungen. Zum Teil wird auch ein Berichtssystem des Verbands genutzt. Der vereinheitlichte Fragenkatalog beinhaltet viele Basisthemen, diese Fragen gehen aber vielfach an der fallspezifischen Fragestellung vorbei, sind sehr umfangreich und fĂŒr den Arzt recht aufwendig zu beantworten.
Mit diesem Buch soll dem Mediziner eine Grundlage an die Hand gegeben werden, die ein rasches und wirtschaftlich effizientes Beantworten von Versicherungsanfragen zur privaten Unfallversicherung ermöglicht. EinfĂŒhrend soll im Kapitel 2 eine Zusammenfassung der relevanten Bedingungen ein GrundverstĂ€ndnis fĂŒr das Rechtsgebiet vermitteln. Das Kapitel 3 befasst sich mit ausgewĂ€hlten medizinischen Fragen, reduziert auf die Problemfelder der privaten Unfallversicherung.
Der Schwerpunkt liegt auf Kapitel 4, das fĂŒr zahlreiche konkrete Fragestellungen der Praxis konkrete Vorlagen fĂŒr Berichte und Atteste zur VerfĂŒgung stellt. Berichte und Atteste besitzen im Buch eine kurze Einleitung. Den pfd-Dateien ist jeweils ein ErlĂ€uterungsblatt mit VerstĂ€ndnishilfen fĂŒr die einzelnen Fragen beigefĂŒgt.
Es geht in diesem Buch hauptsĂ€chlich um die Erkenntnisse des behandelnden Arztes und die Aufbereitung der aus der Behandlung und Therapie gewonnenen gesundheitlichen Erkenntnisse fĂŒr die Schadenregulierung des Versicherers. Es bedarf also regelmĂ€ĂŸig keiner weiteren Untersuchung und auch keiner medizinischwissenschaftlichen Ausarbeitung. Es reicht aus, die eigenen Ergebnisse so zu filtern und vereinzelt auch zu bewerten, dass der Sachbearbeiter bei der Versicherung oder ein Jurist die rechtliche LeistungsprĂŒfung vornehmen kann. Der medizinische Laie muss also nachvollziehen können, ob ein Anspruch des Versicherten besteht oder nicht. Juristische AusfĂŒhrungen werden vom Arzt nicht verlangt und eine solche Bewertung ist auch nicht seine Aufgabe.

Zu unterscheiden sind Atteste und Berichte

Atteste werden ĂŒblicherweise vom Versicherten beim behandelnden Arzt angefordert. Die Vordrucke stellen regelmĂ€ĂŸig die Versicherungen zur VerfĂŒgung. Inhaltlich geht es hier um eine konkrete Leistungsart. Atteste sind kurze AuskĂŒnfte fĂŒr die LeistungsbegrĂŒndung durch den Versicherten. Die hier dargestellten Atteste sind fĂŒr die jeweiligen AnspruchsbegrĂŒndungen der Leistungsarten ausreichend. Die zu erbringende Leistung ergibt sich dann aus den vertraglichen Vereinbarungen.
Berichte werden von den Versicherungen angefordert und dienen der vertiefenden Information fĂŒr die LeistungsprĂŒfung – manchmal mit sehr oberflĂ€chlichem Informationsgehalt, da die Versicherten keine brauchbaren AuskĂŒnfte gegeben haben (z. B. Schmerz im Knie), teilweise auch als gezielte und vertiefende Anfragen zur Abgrenzung von versicherten und nicht versicherten GesundheitsschĂ€den oder zur Anspruchshöhe.
Viele Patienten befragen ihren behandelnden Arzt danach, was sie denn als Leistung bekommen wĂŒrden. Hier kann sich der Arzt darauf zurĂŒckziehen, dass er die vertraglichen Details nicht kenne und daher Fragen zur Versicherung nicht beantworten könne (und brauche). Dies ist insoweit anzuraten, als im Einzelfall der Vertrag Abweichungen von der marktĂŒblichen Norm beinhalten kann, die auch dem Patienten nicht bewusst sind. Trifft also der Versicherer eine abweichende Entscheidung zur Aussage des Arztes, sind Nachfragen oder gar Streit vorprogrammiert.
Gelegentlich erbitten die Versicherer auch aktuelle Befunde, d. h., der Mediziner wird gebeten, den Körper- bzw. den Gesundheitsstatus zu dokumentieren. Hier wird dann eine Untersuchung erforderlich, fĂŒr die letztlich der Versicherer auch bestimmte Fragestellungen formulieren sollte. FĂŒr die ExtremitĂ€ten und die WirbelsĂ€ule sind entsprechende Befunderhebungsbögen dazu abgedruckt.

2Rechtlicher Rahmen

2.1Die private Unfallversicherung

2.1.1Aufbau und Struktur der privaten Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung ist eine so genannte Personenversicherung. Es geht um die GesundheitsschĂ€digung eines Menschen. SachschĂ€den sind grundsĂ€tzlich nicht erfasst. Betrieben wird die Unfallversicherung als Summenversicherung (abzugrenzen von einer Schadenversicherung). Das bedeutet, es werden konkrete LeistungsbetrĂ€ge fĂŒr den Schadenfall vereinbart. Man spricht von einer abstrakten Bedarfsdeckung, also von einer bei Vertragsabschluss gewĂ€hlten Leistung fĂŒr einen Schadenfall. So wird z. B. bei einer unfallbedingten stationĂ€ren Krankenhausbehandlung der vereinbarte Tagessatz als Krankenhaustagegeld gezahlt, unabhĂ€ngig davon, ob eine Zuzahlung vom Krankenversicherer gefordert wird oder nicht, losgelöst von anderen Kosten im Krankenhaus oder weiteren Leistungen, wie einem Krankenhaustagegeld einer privaten Krankenhaustagegeldversicherung und auch unabhĂ€ngig von denkbaren AnsprĂŒchen gegenĂŒber einem SchĂ€diger. Der Versicherer trĂ€gt die Leistungen. Er kann keinen Regress bei einem SchĂ€diger nehmen; ein Regress wĂ€re nur bei einer Schadenversicherung möglich.
Es geht nicht um einen (wirtschaftlichen) Schadenersatz, sondern um eine abstrakt vorher vereinbarte Leistung im Schadenfall.
Voraussetzung fĂŒr eine Leistung ist ein Unfall oder ein einem Unfall gleichgestelltes Ereignis, vgl. Kap. 2.2. So wird ein Unfallkrankenhaustagegeld nur bei einer unfallbedingten Krankenhausbehandlung (z. B. Operation eines Knochenbruchs) gezahlt, nicht aber bei einer Krebsbehandlung.
Leistungsbegrenzend sind AusschlusstatbestÀnde vereinbart, da nicht alle Ereignisse und nicht alle GesundheitsschÀden versichert sein sollen, vgl. Kap. 2.3. Die Leistungshöhe ergibt sich aus der Leistungsart mit der dazu vereinbarten Leistungshöhe, vgl. Kap. 2.4.
Bei einer LeistungsprĂŒfung sind folgende gedanklichen PrĂŒfungsschritte erforderlich:
Der behandelnde Arzt kann zum Unfall, zum Ausschluss und zur Leistungsart befragt werden und auch wichtige oder entscheidende AuskĂŒnfte liefern. In der Vielzahl der unproblematischen SchadenfĂ€lle wird dies auf punktuelle medizinische Aspekte der Leistungsvoraussetzungen beschrĂ€nkt bleiben. Die rechtliche Bewertung und die Leistungsberechnung anhand der versicherten Leistungssummen erfolgen durch den Versicherer.

2.1.2Abgrenzung zur gesetzlichen Unfallversicherung

Private und gesetzliche Unfallversicherung unterscheiden sich grundlegend und sollten getrennt voneinander betrachtet werden. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt. Sie soll Schutz vor den Folgen von Arbeits- bzw. BerufsunfĂ€llen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bieten. Wesentlicher Bestandteil ist die Rentenleistung, welche sich auf die Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit (MdE) richtet. BerĂŒcksichtigt wird der Umfang der sich aus der BeeintrĂ€chtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Umfasst sind nicht nur Unfallfolgen, sondern auch Berufskrankheiten, also ĂŒber lange ZeitrĂ€ume erworbene GesundheitsschĂ€digungen. Daneben sind ebenfalls Leistungen etwa zur Rehabilitation oder zur Umschulung möglich. Außerberufliche UnfĂ€lle sind nicht versichert.
Die private Unfallversicherung unterliegt hingegen der Vertragsfreiheit. Zwar gibt es auch fĂŒr VersicherungsvertrĂ€ge gesetzliche Vorschriften, diese beschreiben aber nur den Rahmen fĂŒr den konkreten zivilrechtlichen Vertrag; hervorzuheben sind das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB). Mit anderen Worten kann hier prinzipiell alles frei vereinbart werden. In der Praxis wird dies so gelebt, dass die Versicherer ein Bedingungswerk (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen, AUB) anbieten und der Versicherungsnehmer sich die versicherten Leistungen mit der jeweils gewĂŒnschten Leistungshöhe (Versicherungssumme) aussucht und bezahlt. Schwerpunkt ist hier eine InvaliditĂ€tsleistung, die aber nicht als Rente, sondern als Einmalzahlung erfolgt. Hier sind private und berufliche UnfĂ€lle versichert, aber keine ĂŒber lĂ€ngere ZeitrĂ€ume erworbenen Berufserkrankungen.

2.2Das versicherte Ereignis (Unfall)

2.2.1Allgemeines

Die private Unfallversicherung setzt fĂŒr einen möglichen Leistungsanspruch ein versichertes Ereignis voraus. Ausgangspunkt ist hier der Unfall, § 178 Abs. 2 S. 1 VVG und Ziff. 1.3 AUB 2014. Der Unfall ist der Versicherungsfall. Bestimmte „NichtunfĂ€lle“ werden einem Unfall gleichgestellt und damit der Versicherungsschutz ausgedehnt, z. B. erhöhte Kraftanstrengungen, Ziff. 1.4 AUB 2014.
GrundsÀtzlich gilt: Ohne versichertes Ereignis entsteht kein Leistungsanspruch.

2.2.2Unfallbegriff

2.2.2.1Allgemeines

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person (VP) durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine GesundheitsschĂ€digung erleidet. Diese Regelung zieht sich durch alle Bedingungsgenerationen.

2.2.2.2Unfallereignis

Das Unfallereignis selber besteht aus den Komponenten
–Plötzlichkeit,
–Einwirkung von außen,
–Ereignis.
Ein Ereignis muss plötzlich eingetreten sein. In Rechtsprechung und Literatur hat sich bisher keine einheitliche Interpretation des Merkmals der Plötzlichkeit durchgesetzt.
Der Begriff „Plötzlichkeit“ enthĂ€lt zunĂ€chst ein objektiv zeitliches Element des Unfallbegriffs; es dient der Abgrenzung zu nur allmĂ€hlich auf den Körper wirkenden Ereignissen, die nicht versichert sein sollen. Die Plötzlichkeit betrifft das von außen einwirkende Ereignis, nicht die GesundheitsschĂ€digung. Das Ereignis muss innerhalb einer kurzen Zeit eingetreten sein. Ab welchem Zeitraum ein Ereignis noch „plötzlich“ oder schon „allmĂ€hlich“ auf den Körper wirkt, lĂ€sst sich nur anhand des Einzelfalles entscheiden.
Als Ausnahme gelten unentrinnbare Situationen, z. B. ein Sturz in einen Schacht wird ohne Verletzung ĂŒberstanden. Da ein Befreien aus dieser Situation misslingt, erfriert der Versicherte. Hierbei ist aber zu beachten, dass keine unentrinnbare Situation vorliegt, sobald man sich selber mit einfachen Handlungen daraus befreien könnte, wie z. B. durch das Wegziehen eines Fußes aus einem zu heißen Wasserbad.
Das Ereignis muss von außen auf den Körper einwirken. Dabei ist es unerheblich, ob der Zusammenstoß mechanischer, chemischer, thermischer oder elektrischer Art ist. Rein innerorganische VorgĂ€nge sind allerdings kein Unfall. Es kommt dabei allein auf das Ereignis an, welches die geltend gemachte GesundheitsbeschĂ€digung unmittelbar ausgelöst hat.
Eine Einwirkung von außen liegt bei Eigenbewegungen mit regulĂ€rem Ablauf nicht vor, d. h. wenn die Eigenbewegung vollstĂ€ndig und in ihrem gesamten Verlauf willensgesteuer...

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