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Urheber und Verleger: Interessengemeinschaft oder Marktgegner?
INTERGU-Tagung 2017
Karl Riesenhuber, Karl Riesenhuber
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- 154 pages
- German
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- Disponible sur iOS et Android
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Urheber und Verleger: Interessengemeinschaft oder Marktgegner?
INTERGU-Tagung 2017
Karl Riesenhuber, Karl Riesenhuber
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Die INTERGU-Tagung 2017 in MĂŒnchen widmete sich verlagsrechtlichen Themen. Profilierte Referenten aus Wissenschaft und Praxis diskutierten unter der Leitung ausgewiesener Experten.
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Informations
Gernot Schulze
§ 1EinfĂŒhrung
Urheber und Verleger haben schon seit Beginn der Urheberrechtsgesetzgebung eine Gemeinschaft gebildet. VorlĂ€ufer der Gesetze waren die Privilegien. Sie wurden mitunter auch als Drucker-Privileg bezeichnet; denn es ging auch darum, dass Drucker ihre Leistungen wirtschaftlich betrachtet nur erbringen konnten, wenn sie vor Nachdrucken der Konkurrenz geschĂŒtzt blieben.
Trotz aller Digitaltechnik und ihrer technischen Möglichkeiten braucht der Autor auch heute in der Regel einen Verleger, um sein Werk im gebotenen Umfang der Ăffentlichkeit prĂ€sentieren zu können. Einerseits haben Urheber und Verleger gleichgerichtete Interessen; denn ohne den andern gĂ€be es die zahlreichen Publikationen nicht. An diesen Publikationen ist auch die Allgemeinheit interessiert. Andererseits kann es zwischen Urheber und Verleger auch gegenlĂ€ufige Interessen geben, sei es hinsichtlich des Umfangs der eingerĂ€umten Rechte, sei es hinsichtlich der Höhe der VergĂŒtung und sei es hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen.
In letzter Zeit stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Verleger bei gesetzlichen Lizenzen und daraus herrĂŒhrenden gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒchen zu beteiligen sind. Das BGH-Urteil Verlegeranteil vom 21.4.20161 hat hierzu manches infrage gestellt. Das Urteil ist rechtskrĂ€ftig. Ăber die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde liegt noch keine Entscheidung vor. In jedem Falle sind die hierdurch aufgeworfenen Fragen zu diskutieren und zu klĂ€ren. Dabei gilt es zu berĂŒcksichtigen, dass auch im Rahmen der gesetzlichen Lizenzen in der Regel ein von einem Verlag hergestelltes Werkexemplar verwendet wird. Das erst kĂŒrzlich verabschiedete Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz2 unterstreicht die Tendenz, Nutzungen im Interesse der Allgemeinheit gesetzlich zu gestatten. Das tangiert in jedem Falle in gewissem Umfang die PrimĂ€rverwertung, so dass sich die Frage stellt, ob und wie ein Verleger, den der Urheber fĂŒr die Publikation seines Werkes eingeschaltet hat und dessen Werkexemplar auch bei den gesetzlichen Schranken laufend genutzt wird, an den Erlösen aus gesetzlichen Lizenzen beteiligt werden soll. OriginĂ€re Rechte hat der Verleger bislang nicht. Es stellt sich deshalb die weitere Frage, wie und wo eine Beteiligung geregelt werden soll. Man könnte die bisherige Praxis in der Weise fortsetzen, wie es der Gesetzgeber mit EinfĂŒhrung der §§ 27 II, 27a VGG vorgesehen hat. Man könnte auch an ein eigenes Verlegerleistungsschutzrecht denken. In beiden FĂ€llen geht es zunĂ€chst um die Frage dem Grunde nach. Eine weitere Frage kann die Höhe der Beteiligung sein. Deren Bestimmung könnte in einem gesonderten Verfahren bestimmt und ĂŒberprĂŒft werden.
Diese Fragen durchziehen die BeitrĂ€ge zu diesem Band wie ein roter Faden. Am Anfang steht gewissermaĂen die Keimzelle der Zusammenarbeit, der Verlagsvertrag (Obergfell). Es folgen BeitrĂ€ge ĂŒber die Leistungen des Verlegers (von Becker, Budde). Man mag sich zunĂ€chst wundern, dass nur die Leistungen des Verlegers, nicht hingegen die Leistungen des Autors angesprochen werden. Die Herausgeber sind davon ausgegangen, dass die Leistungen des Autors relativ klar und bekannt sind. Hingegen taucht bei den Leistungen der Verleger mitunter der Zweifel auf, was von ihnen in welchem Umfang geleistet wird.
Auf dieser Grundlage werden sodann die VergĂŒtungsmodelle in der Urheber-Verleger-Beziehung dargestellt (Spindler). AnschlieĂend wird das Zusammenwirken von Urhebern und Verlegern in Verwertungsgesellschaften erörtert (Riesenhuber).
Der Rechtsstreit in der Sache âVerlegerbeteiligungâ zeigt, dass die von den Verwertungsgesellschaften (u.a. auch) wahrgenommenen gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche ein Element der wechselseitigen Rechte und Pflichten in der Urheber-Verleger-Beziehung darstellen. Daher stellt sich die Frage, wessen Interessen bei den gesetzlichen Schranken betroffen sind (Dreier). Und daran schlieĂt sich die Frage an, ob Verleger ein eigenes Leistungsschutzrecht oder eine gesetzlich geregelte Beteiligung erhalten sollen (Ohly).
SchlieĂlich hat sich vor allem im Musikverlagsbereich die Problematik der âZwangsinverlagnahmeâ gestellt (Meuser): Ein Fernsehsender vergibt einen Kompositionsauftrag nur unter der Bedingung, dass einem sendernahen Verlag die Verlagsrechte eingerĂ€umt werden. Dabei geht es indes nicht um die Erbringung einer verlegerischen Leistung, sondern allein um eine Partizipation an den Einnahmen aus der kollektiven Rechtewahrnehmung, also um eine Art Refundierung oder kick back. Es ist umstritten, ob und welche rechtlichen Instrumente es gegen eine solche Praxis geben kann und soll. Da es bei diesem Verhalten um ein Ausspielen von Marktmacht geht, steht am Schluss eine Erörterung der kartellrechtlichen Kontrolle von VerlagsvertrĂ€gen (Ackermann).
Eva Inés Obergfell
§ 2Die Verbindung von Urheber und Verleger im Verlagsvertrag
I.EinfĂŒhrung
Als Vertragsparteien sind Urheber (im verlagsgesetzlichen Kontext als âVerfasserâ bezeichnet) und Verleger ĂŒber den Abschluss ihres Verlagsvertrags und die daraus resultierenden Vertragspflichten rechtlich eng miteinander verbunden, doch ist diese Verbindung selbstredend kein Spezifikum des Verlagsvertrags. WĂŒrde man den Beitragstitel daher streng technisch-formal und interrogativ verstehen, so bliebe er weitgehend inhaltsleer. Die Sprengkraft der insinuierten Titelfrage tritt erst durch eine feine semantische Wendung hervor. Fragt man nĂ€mlich nach interessenverbindenden Momenten oder unterstellt diese, so zeigt sich, dass das VerhĂ€ltnis von Urheber und Verleger oftmals spannungsgeladen ist (erinnert sei vor allem an den emblematischen Streit um die Verlegerbeteiligung3) und die Interessen insbesondere in puncto VergĂŒtung kontrovers liegen, aber dennoch zugleich breite InteressenkohĂ€renz herrscht. Beide, Urheber wie Verleger, haben regelmĂ€Ăig ein genuines Interesse an möglichst intensiver Werkauswertung. Grob formuliert: Kontroverse dominiert in der VergĂŒtungsfrage,4 KohĂ€renz dominiert bei der Werkauswertung. Zwischen diesen beiden Polen spannt sich ĂŒber alle feinen Differenzierungen der jeweiligen Interessenlagen in den vielfĂ€ltigen VerlagsvertragsverhĂ€ltnissen (in den Bereichen Buch, Musik, BĂŒhne etc.) die Verbindung von Urheber und Verleger. Die Herausforderungen durch die EinfĂŒhrung der neuen Schranken fĂŒr Bildung und Wissenschaft gemÀà §§ 60a ff. UrhG treffen Urheber und Verleger gleichermaĂen. Ist der Urheber selbst NutznieĂer der Schranken (vor allem im Wissenschaftsbereich), so wird die Situation noch komplexer. Es scheint â salopp formuliert â als seien Urheber und Verleger in einer Schicksalsgemeinschaft verfangen, in der sie kaum miteinander, aber ebenso wenig ohne einander reĂŒssieren könnten. Von dieser Ambivalenz handelt der folgende Beitrag.
II.Gemeinsame Interessenlagen
Die enge Verbindung von Urheber und Verleger im Sinne gemeinsamer Interessenlagen zeigt sich besonders deutlich beim klassischen Buchverlagsvertrag, sie lĂ€sst sich aber auch in anderen VerlagsvertragsverhĂ€ltnissen erkennen. Der klassische Buchverlagsvertrag kann hier zwar nicht pars pro toto stehen, sondern es ist wegen der sehr unterschiedlichen Vertragstypologie und Vertragspraxis je nach Vertragsgegenstand (Buch/Belletristik, Buch/Wissenschaft, Ăbersetzung, Musik, BĂŒhne, Kunst etc.) eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen, die in diesem Beitrag nicht vollstĂ€ndig aufgefĂ€chert werden kann.5 Das Verlagsgesetz ist jedoch im Wesentlichen auf den klassischen Buchverlagsvertrag zugeschnitten, der daher Ausgangspunkt der folgenden vertragstypologischen Ăbersicht sein soll. Leitende Frage ist dabei die Suche nach kongruenten Interessenlagen beider Vertragsparteien.
1.BuchverlagsvertrÀge
a)VerlagsvertrĂ€ge ĂŒber belletristische Werke
Im Vergleich zu anderen urheberrechtlichen NutzungsrechtsvertrĂ€gen und ImmaterialgĂŒterrechtsvertrĂ€gen, bei denen die Zahlung des Lizenzentgelts die Hauptleistungspflicht des Lizenznehmers darstellt,6 fĂ€llt auf, dass beim Verlagsvertrag NutzungsrechtseinrĂ€umung und Nutzungsrechtsauswertung synallagmatisch verknĂŒpft sind.7 In § 1 VerlG schreibt der Gesetzgeber die im GegenseitigkeitsverhĂ€ltnis stehende Verfasserverpflichtung zur WerkĂŒberlassung einerseits und die Verlegerverpflichtung zur VervielfĂ€ltigung und Verbreitung des Werkes fĂŒr eigene Rechnung andererseits fest. Mit Abschluss des Verlagsvertrags verpflichtet sich der Verfasser damit, dem Verleger gemÀà § 8 VerlG das Verlagsrecht, also das ausschlieĂliche Recht zur VervielfĂ€ltigung und Verbreitung des Werkes zu verschaffen.8 Allerdings kann es auf Seiten des Verfassers genĂŒgen, wenn abweichend von der gesetzlichen Regel lediglich eine schuldrechtliche Ăberlassung zur VervielfĂ€ltigung und Verbreitung vereinbart wird.9 Auf Seiten des Verlegers ordnet der Gesetzgeber mit §§ 1, 14 VerlG explizit eine Auswertungspflicht an, die âin der zweckentsprechenden und ĂŒblichen Weiseâ zu erfĂŒllen ist. Ausgeklammert werden hier die ebenfalls im Gesetz geregelten (§ 47 Abs. 1 VerlG) BestellvertrĂ€ge, bei denen der Verlag als Besteller, der âden Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibtâ, gerade nicht zur VervielfĂ€ltigung und Verbreitung verpflichtet ist.10
Die gesetzlich angeordnete, fĂŒr den Verlagsvertrag charakteristische Auswertungspflicht des Verlegers entfaltet eine erhebliche Schutzfunktion zugunsten des Urhebers. Schon angesichts der Auswertungspflicht des Verlegers lieĂe sich daher eine enge Verbindung von Urheber und Verleger annehmen. Der Urheber vertraut sein Werk einem Verlag an und der Verleger muss dieses zur ErfĂŒllung seiner vertraglichen Hauptpflicht umfassend auswerten, so dass fĂŒr den Autor die Veröffentlichung und prinzipiell auch die wirtschaftliche Verwertung gewĂ€hrleistet ist. GemÀà § 14 S. 2 VerlG muss der Verleger das Werk in Form und Ausstattung âunter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Ăbung sowie mit RĂŒcksicht auf Zweck und Inhalt des Werkesâ in der zweckentsprechenden und ĂŒblichen Weise vervielfĂ€ltigen und verbreiten. Er muss alle ĂŒblichen VertriebskanĂ€le nutzen und in der Regel auch digital auswerten.11 Daran Ă€ndert sich auch nichts dadurch, dass der Verleger gemÀà § 1 VerlG auf eigene Rechnung handelt. Er muss zwar in diesem Sinne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, doch will er dieses Risiko freilich minimieren und durch eine bestmögliche Auswertung zur Amortisation seiner Investitionen kommen. Genau an dieser Stelle decken sich die Interessen von Urheber und Verleger ganz wesentlich, wenn man unterstellt, dass dem Urheber â wie urhebervertragsrechtlich gemÀà § 32 UrhG vorgesehen â eine angemessene VergĂŒtung bezahlt wird und er so an den ErtrĂ€gen aus der verlegerischen Auswertung partizipiert. Der Urheber hat ein Interesse an dem in einem seinen AnsprĂŒchen entsprechenden Verlag erscheinenden Werk und dessen Weiterverbreitung sowie den dadurch erzielten Verwertungserlösen. Der Verleger ist schon gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechend breit auszuwerten, und er hat zusĂ€tzlich das Interesse, umfassende Verwertungserlöse zu erzielen, um seine Investitionen âin den Autorâ, dessen âliterarische Produktionâ und seine Herstellungskosten zu amortisieren. Somit laufen die Interessen zu einem guten Teil parallel.
Gerade der Urheber belletristischer Werke hat ein besonderes Interesse an der möglichst weiten Verbreitung und umfassenden Auswertung sowie ein erhebliches VergĂŒtungsinteresse. Die Zahlung von VorschĂŒssen an den Urheber sind im belletristischen Verlagsbereich ĂŒblich. Der Autor belletristischer Literatur benötigt in der Regel die finanzielle Absicherung, die ihm der Verlag im Voraus bietet, um neue Werke zu schaffen. Er ist daher eng mit dem Verleger verbunden und an dessen Erfolg bei der Auswertung seines Werkes interessiert, der zugleich seinen eigenen wirtschaftlichen Erfolg und die Grundlage der Schaffung neuer Werke bedeutet. Zudem hat der Urheber belletristischer Werke ebenfalls ein groĂes Interesse an einer möglichst weiten Verbreitung, der ihm Bekanntheit in der literarischen Szene und eine bestimmte Position, ein qualitatives Gewicht in der jeweiligen Literaturgattung verschafft. LangjĂ€hrige Partnerschaften zwischen Verlag und Autor sind typisch, ja symptomatisch. Wechselt ein bekannter Literat zu einem anderen Verlag, so ist dies eine besondere Meldung in der Presse wert. Zumeist ist es der Verleger, der âseinenâ Autor âentdecktâ und âaufbautâ. Umgekehrt definieren sich Autoren ĂŒber âihrenâ Verlag. FĂŒr die Leserschaft ist der Verlag, in dem ein Autor mit seinen Werken erscheint, QualitĂ€tssignet und oftmals auch inhaltliches Statement zugleich. Alles dieses verdeutlicht, welche enge wirtschaftliche, aber auch ideelle Gemeinschaft bis hin zu einer Schicksalsgemeinschaft belletristischer Literatururheber und Verleger eingehen. Diese verlegerische SolidaritĂ€t zum Autor reicht bis hin zur pu...