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Die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten im Strafverfahren
Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem Neunzehnten Jahrhundert
Teresa Frank
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Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem Neunzehnten Jahrhundert
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Informations
Viertes Kapitel: Bis zur Reichsstrafprozessordnung vom 1. Februar 1877
Nachdem es im August 1866 zwischen PreuĂen und siebzehn VerbĂŒndeten zur GrĂŒndung des Norddeutschen Bundes gekommen war,659 wurde schon kurz nach Aufnahme der parlamentarischen Arbeiten des Reichstags von den nationalliberalen Abgeordneten Plank und Wagner im Reichstag der Antrag gestellt, den Bundeskanzler aufzufordern, EntwĂŒrfe eines gemeinsamen Strafrechts und einer gemeinsamen Strafprozessordnung baldmöglich erarbeiten zu lassen.660 Ein BedĂŒrfnis hierfĂŒr wurde insbesondere aufgrund der Rechtszersplitterung in PreuĂen gesehen. Zudem wurde die Strafprozessordnung von 1867, welche fĂŒr die mit PreuĂen neu vereinten Landesteile eingefĂŒhrt worden war, vor allem in Hannover und Nassau als rĂŒckschrittlich empfunden.661 Reichstag und Bundesrat nahmen den Antrag Planks und Wagners an. Am 12. Juli 1869 wurde der preuĂische Justizminister Leonhardt von Bundeskanzler Bismarck schlieĂlich gebeten, den Entwurf einer Strafprozessordnung aufstellen zu lassen.662
I. Die ersten EntwĂŒrfe einer Strafprozessordnung fĂŒr den Norddeutschen Bund
Mit der Ausarbeitung des Entwurfs hatte man Heinrich Friedberg663 betraut, der zuvor bereits den Auftrag zur Erstellung eines StGB-Entwurfs erhalten hatte.664 Bereits kurze Zeit spĂ€ter legte dieser den ersten handschriftlichen Entwurf665 einer Strafprozessordnung fĂŒr den Norddeutschen Bund, welcher mit keiner Datumsangabe versehen worden war, im preuĂischen Justizministerium vor.
Dieser enthielt die Wiederaufnahme der Untersuchung gegen den Angeklagten in § 437666, welcher in drei Ziffern untergliedert war:
Gegen den rechtskrĂ€ftig Freigesprochen durfte die Wiederaufnahme nur stattfinden, wenn Urkunden, welche zu seinen Gunsten vorgebracht und berĂŒcksichtigt worden waren, falsch oder verfĂ€lscht waren oder wenn SachverstĂ€ndige oder Zeugen, welche zu seinen Gunsten ausgesagt hatten, sich des Meineids schuldig gemacht hatten oder wenn ein Richter, Geschworener oder Schöffe, welcher an dem Urteil mitgewirkt hatte, bestochen worden war (§ 437 Ziff. 1), oder wenn ein Freigesprochener ein gerichtliches GestĂ€ndnis seiner Schuld abgelegt hatte (§ 437 Ziff. 2) oder wenn andere Personen wegen derselben strafbaren Handlung verurteilt worden waren und sich bei dieser Veranlassung Beweise fĂŒr die Mitschuld des Freigesprochenen ergaben (§ 437 Ziff. 3).
Im ebenfalls nicht veröffentlichten revidierten Entwurf667 war die Wiederaufnahme zuungunsten des freigesprochenen Angeklagten schlieĂlich in § 364668 zu finden. Dieser entsprach inhaltlich dem § 337669 des im Jahr 1870 veröffentlichten Entwurfs670:
Die im ersten handschriftlichen Entwurf noch vorgenommene Unterteilung in drei Ziffern wurde aufgegeben und die bisherigen Ziffern 1 und 2 zu Absatz 1 und 2 des § 337 E-1870 deklariert. Die bisherige Ziffer 3, welche die Wiederaufnahme enthielt, wenn sich im Verfahren gegen eine andere Person aufgrund derselben Tat Beweise fĂŒr die Mitschuld des Freigesprochenen ergaben, wurde nun â ohne auffindbare BegrĂŒndung â ersatzlos gestrichen. Die Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen sollte demnach möglich sein, wenn eine Urkunde, welche zu Gunsten des Angeklagten vorgebracht wurde, falsch oder verfĂ€lscht war, ein Zeuge bzw. SachverstĂ€ndiger, welcher zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt hatte, einen Meineid beging oder wenn ein Richter, Geschworener oder Schöffe bestochen wurde (§ 337 Abs. 1). Wenn der Freigesprochene ein gerichtliches GestĂ€ndnis seiner Schuld abgelegt hatte, konnte nach § 337 Abs. 2 die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet werden.
II. Entwurf einer Deutschen StrafprozeĂ-Ordnung vom Januar 1873
Der E-1870 wurde in der Folge einer kleinen Gruppe preuĂischer Juristen vertraulich zur Beratung ĂŒbergeben.671 Nachdem diese ihre Gutachten vorgelegt und man sich hinsichtlich der Gerichtsorganisation geeinigt hatte, wurde der Entwurf von einer Ministerialkommission unter dem Vorsitz Leonhardts einer Umarbeitung unterzogen.672 Der Druck dieses ĂŒberarbeiteten Entwurfs erfolgte schlieĂlich im Januar 1873.673
Zwischenzeitlich war in Folge der NovembervertrĂ€ge674 des Jahres 1870 mit Baden, Hessen, Bayern und WĂŒrttemberg der vormalige Norddeutsche Bund zum Deutschen Bund erweitert und auf Initiative des bayerischen Königs, welcher hierzu von Bismarck veranlasst worden war, beschlossen worden, dass der Deutsche Bund zukĂŒnftig Deutsches Reich heiĂen solle.675
Justizminister Leonhardt676 ĂŒbergab den Entwurf, der nunmehr den Titel âEntwurf einer Deutschen StrafprozeĂ-Ordnungâ677 trug, noch im Januar 1873 dem Reichskanzler, welcher diesen dem Bundesrat ĂŒberwies.678
Dem Entwurf wurden umfangreiche Motive mit Anlagen679 beigefĂŒgt. Aus diesen geht hervor, dass man sich hinsichtlich der Strafprozessordnung bewusst dafĂŒr entschied, einen neuen, von bisherigen Gesetzgebungen unabhĂ€ngigen Entwurf zu erstellen und sich nicht â wie dies bei Erstellung des StGB-Entwurfs geschehen war â an eine bereits bestehende Gesetzgebung anschlieĂen wollte.680 Als BegrĂŒndung wurde hier einerseits angefĂŒhrt, dass zwar auch nicht daran zu denken sei, etwas völlig Neues zu erschaffen, jedoch hielt man auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts durchgreifendere und einschneidendere Reformen fĂŒr erforderlich als im materiellen Strafrecht. Zudem mangle es laut der Motive an einer Strafprozessordnung, die geeignet sei, als Grundlage fĂŒr den Entwurf zu dienen.681 Insbesondere da in PreuĂen keine einheitliche Strafprozessordnung existierte und den Erstellern des Entwurfs die Gesetze der ĂŒbrigen Staaten nicht geeignet erschienen, weil diese auf nicht zu vereinheitlichenden Sondergerichtsverfassungen der Einzelstaaten beruhten, gab es keine bestehende Strafprozessordnung, auf deren Grundlage man ein neues Gesetz aufbauen wollte.682
Den Entwurfserstellern kam es aber dennoch darauf an, sich nicht durch âStreben nach OriginalitĂ€tâ auszuzeichnen, sondern sich das in anderen Gesetzen vorhandene âGuteâ anzueignen und das âneue Werk als eine Fortbildung und einen Ausbau des Bestehendenâ erscheinen zu lassen.683
1. Grundlagen des E-1873
Der E-1873 enthielt zahlreiche Paragrafen weniger als der E-1870. Dies war dem Umstand geschuldet, dass man nun auf die im E-1870 noch vorgesehenen Schwurgerichte verzichtete.684 Die erstinstanzlichen Strafurteile sollten kĂŒnftig unter Mitwirkung von Schöffen gefĂ€llt werden, welche das Richteramt in gleichberechtigter Stellung wie die rechtsgelehrten Richter ausĂŒben sollten.685 Mit dieser Reform bezweckte man, von einer fremden, von auswĂ€rts kommenden Institution zu einer solchen zurĂŒckzukehren, âwelche den deutschen Rechtsanschauungen entspricht und sich den Einrichtungen des Ă€lteren deutschen Rechts nĂ€hertâ.686 Die dem französischen Recht nachgebildete Institution der Schwurgerichte weise mit ihrer unnatĂŒrlichen Trennung in Tat- und Rechtsfrage dem Laienelement ...